Änderungen der KAO beschlossen
zurück zur ÜbersichtIn einer als Videokonferenz stattgefundenen Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission für Landeskirche und Diakonie in Württemberg am 23. Dezember 2022 wurden die elfte und zwölfte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung im Jahr 2022 beschlossen.
Die 11. Änderung der KAO umfasst die aus den Änderungen des Tarifvertrags Sozial- und Erziehungsdienst übernommenen Regelungen:
- Die Anpassung der Stufenlaufzeiten an die Laufzeiten des § 16 Abs. 3 TVöD ab 1.10.2024
- Die Anerkennung der fachpraktischen praxisintegrierten Ausbildung bei der Stufenlaufzeit
- Die Aufnahme von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten und Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung als Ausbildungen in den Entgeltgruppen S 2 bis S 4
- Eine Zulage von 70 € für Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben.
- Für die Ermittlung der für die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte grundlegenden Durchschnittsbelegung ist weiterhin der 1. März eines Jahres der Stichtag. Die Unterschreitung von 7,5 % ist unschädlich.
- Die SuE-Zulage von 130 € monatlich für Beschäftigte in den EG 2 bis 10 wurde rückwirkend zum 1.7.2022 übernommen. Die Umwandlung von Teilen der Zulage in zusätzliche Regenerationstage ist erst ab 2024 möglich.
- Zwei Regenerationstage pro Jahr für im VGP 21 eingruppierte Vollzeitbeschäftigte wurden für die pädagogisch Tätigen übernommen. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Regenerationstage anteilig, abhängig davon, wie viele Tage pro Woche sie dienstplanmäßig arbeiten.
Außerdem wurden einige redaktionelle Anpassungen der Kirchlichen Anstellungsordnung vorgenommen.
Die 12. Änderung der KAO umfasst die Mindesteingruppierung der durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz der Landessynode geschaffenen Assistenz der Gemeindeleitung in EG 7. Dabei wurde auch die Tätigkeit in dem neuen Berufsbild beschrieben.
Den Text der Beschlussfassung finden Sie hier.