Sonderformen der Arbeit
Leisten Beschäftigte „Sonderformen der Arbeit“ im Sinne des § 7 KAO wie z.B. Überstunden, Schichtarbeit oder Rufbereitschaft, haben sie einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für diese Arbeit. Die Höhe der Zuschläge ist in § 8 KAO geregelt.
Rechtsgrundlage: §§ 7 und 8 KAO
Wechselschichtarbeit (§ 7 Abs. 1 KAO)
§ 7 Abs. 1 KAO definiert die Wechselschichtarbeit.
Im Bereich der evangelischen Landeskirche kommt Wechselschichtarbeit so gut wie nicht vor.
Schichtarbeit (§ 7 Abs. 2 KAO)
setzt den regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden voraus, wenn der Schichtwechsel mindestens einmal im Monat erfolgt.
Rechtsfolge: Anspruch auf Schichtzulage (§ 8 Abs. 6 KAO)
Für Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, beträgt die Schichtzulage derzeit 40 €/Monat; bei nicht ständiger Schichtarbeit beträgt die Zulage 0,24 €/Stunde. Die Schichtarbeit kommt in der evangelischen Landeskirche vor allem im Bereich der Diakonie-/Sozialstationen, den Mütter-Kind-Kurheimen und den Tagungshäusern vor.
Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 3 KAO)
Siehe Artikel Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit
Rufbereitschaft (§ 7 Abs. 4 KAO)
Siehe Artikel Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit
Nachtarbeit (§ 7 Abs. 5 KAO)
ist die Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr.
Eine Zulage bekommt man nur, wenn die Nachtarbeit mindestens 3 Stunden beträgt (§ 8 Abs. 9 KAO). Nach § 8 Abs. 1 b KAO beträgt der Zuschlag für Nachtarbeit 20 % je Stunde des jeweiligen Tabellenentgelts der Stufe 3.
Sonderregelung gem. § 8 Abs. 1 a) KAO
Für die Beschäftigten der Diakonie-/Sozialstationen und in der stationären Alten- und Krankenpflege betragen die Zeitzuschläge abweichend von § 8 Abs. 1 b) KAO für die Nachtarbeit 15 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (§ 8 Abs. 1 a) KAO).
Für diese Beschäftigten gilt die Mindestzeitspanne von 3 Stunden nicht, denn in diesen Fällen findet Abs. 9 keine Anwendung.
Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6 KAO)
Individualrechtliche Grundlage
Die Verpflichtung zur Mehrarbeit für Teilzeitkräfte ergibt sich aus § 6 Abs. 5 KAO in Verbindung mit einer arbeitsvertraglichen Regelung oder der Zustimmung der/des Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten.
Definition
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten (§ 7 Abs. 6 KAO).
Entgelt/Zuschlag
Für die Mehrarbeitsstunden entsteht nach bisheriger Rechtsauffassung kein Überstundenzuschlag, d. h. es wird nur das Stundenentgelt gezahlt (§ 8 Abs. 2 KAO).
Ausnahme: § 7 Abs. 8 c KAO bei ungeplanter Mehrarbeit bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit hat der/die Beschäftigte Anspruch auf einen Überstundenzuschlag.
Neue Rechtsprechung
Der 6. Senat des BAG änderte mit dem Urteil vom 15.10.2021 -6 AZR 253/19- seine bisherige Rechtsprechung und entscheidet, dass es keine Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte gibt, solange die Regelarbeitszeit von Vollbeschäftigten nicht überschritten wird.
Überstunden (§ 7 Abs. 7 und 8 KAO)
Individualrechtliche Grundlage
Die Verpflichtung der/des Beschäftigten Überstunden zu leisten, ergibt sich aus § 6 Abs. 5 KAO.
Definition
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 7 KAO).
Voraussetzung für Überstunden ist die ausdrückliche oder konkludente Anordnung, Billigung oder Duldung durch den Arbeitgeber: Nach der Rechtsprechung sind Überstunden grundsätzlich schon dann angeordnet, wenn der Arbeitgeber oder seine leitenden Angestellten die Überarbeit kennen und dulden.
Für Arbeitszeitkorridor, Rahmenzeit oder bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit, gelten Ausnahmen, die im § 7 Abs. 8 KAO geregelt sind.
Entgelt/Zuschlag
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe (§ 8 a Abs. 1 Satz 1 KAO).
Für jede Überstunde ist zusätzlich zum regulären Entgelt eine Überstundenvergütung („Überstundenzuschlag“) in Höhe von
- 15 % (für die EG 9c-15) bzw.
- 30 % (für die EG 1-9b)
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) KAO zu zahlen. Der 6. Senat des BAG änderte mit dem Urteil vom 15.10.2021 -6 AZR 253/19- seine bisherige Rechtsprechung und entscheidet, dass es keine Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte gibt, solange die Regelarbeitszeit von Vollbeschäftigten nicht überschritten wird. Für geringfügig Beschäftigte ist § 8 Abs. 2a KAO zu beachten.
Mitbestimmung der MAV nach § 40 d MVG.Württemberg
Aus dem Beteiligungsrecht, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen, folgt das Recht, den Umfang der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen, was aber nur innerhalb der gesetzlichen Schutzvorschriften geschehen kann. Auch die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Arbeitswoche unterliegt der Mitbestimmung. Die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist gemäß. Buchstabe d ebenfalls mitbestimmungspflichtig.
Bei der Einführung von Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, Rufbereitschaft, geteiltem Dienst, Schichtdienst, Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsdienst oder Wochenenddienst sowie grundsätzlichen Änderungen daran, hat die MAV ein Mitbestimmungsrecht.
Die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden ist in der Aufzählung des Buchstaben d nicht explizit enthalten. Dennoch fällt deren Anordnung als Arbeitszeitbestimmung unter Buchstabe d, weil damit zugleich die Änderung von Beginn und Ende der Arbeitszeit eintritt.
Wird die Arbeitszeitverteilung in Dienstplänen geregelt, sind diese mitbestimmungs-pflichtig.
Die Mitbestimmungsrechte können in unterschiedlicher Form wahrgenommen werden, als Einzelzustimmung oder Dienstvereinbarung. Die häufigste Form ist die Dienstvereinbarung im Sinne des § 36 MVG.Württemberg.
Hinweis
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.