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Kündigung

In diesem Beitrag geht es um die ordentliche Kündigung, die außerordentlicher Kündigung, die Kündigung in der Probezeit und um die Änderungskündigung.

Grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss.

Sobald einem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben zugeht, sollte der/die Beschäftigte innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen. Ansonsten wird die Kündigung wirksam. Der/die Beschäftigte sollte sich in diesem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen.

Ordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung, egal, ob durch Beschäftigte oder durch den Arbeitgeber, sind die Kündigungsfristen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) einzuhalten.

Unbefristet Beschäftigte

In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nach der KAO zwei Wochen zum Monatsschluss.

Nach der Probezeit ist die Kündigungsfrist abhängig von der Beschäftigungszeit. Sie beträgt bei einer Beschäftigungszeit

• bis zu einem Jahr - 1 Monat zum Monatsschluss,

• von mehr als einem Jahr - 6 Wochen

• von mindestens 5 Jahren - 3 Monate

• von mindestens 8 Jahren - 4 Monate

• von mindestens 10 Jahren - 5 Monate

• von mindestens 12 Jahren - 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Befristet Beschäftigte

Für befristet Beschäftigte gibt es in der KAO besondere Kündigungsvorschriften.

Innerhalb der Probezeit kann auch hier der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist bei befristeten Arbeitsverträgen nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag mindestens zwölf Monate dauert.

Die Kündigungsfristen sind hier, und es gilt die gesamte Vertragslaufzeit, bei einem Arbeitsvertrag

• von einem Jahr vier Wochen zum Schluss eines Kalendermonats

• von mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats

• von mehr als zwei Jahren drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

• von mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung ist die härteste Maßnahme, die dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Sie kann nur ausgesprochen werden, wenn besonders erhebliche Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegen. Sie wird meist fristlos ausgesprochen.

Ein wichtiger Grund

Arbeitgeber und Beschäftigte sind berechtigt das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen. Das bedeutet, dass Tatsachen vorliegen müssen, auf Grund derer der/dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Diese Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen erfolgen.

Kündigung in der Probezeit

Eine Kündigung während der Probezeit kann selbst dann ausgesprochen werden, wenn keine Gründe vorliegen, die nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zulässig sind, da das KSchG noch nicht gilt.

Die Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden.

Eine Probezeitkündigung muss vor Ablauf der Probezeit zugegangen sein.

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Erklärungen. Aus einer Kündigung und dem Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.

Da es sich bei der Änderungskündigung um eine echte Kündigung handelt, gelten alle Rechtsgrundsätze der Kündigung hier auch.

Unkündbare Beschäftigte

In der KAO gibt es eine Regelung zur Unkündbarkeit. Nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren im kirchlichen oder diakonischen Dienst, frühestens jedoch nach Vollendung des 45. Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Dienstgeber, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist der/die Beschäftigte ebenfalls unkündbar. Allerdings ist bei Vorliegen von entsprechenden Kündigungsgründen eine außerordentliche Kündigung weiter möglich.

Stand
19. Juni 2020