Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner um ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
Der Arbeitsvertrag wird zwischen der Leitung der Dienststelle und dem oder der Beschäftigten abgeschlossen.
Im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg muss der Arbeitsvertrag schriftlich, nach dem vorgeschriebenen Muster in der Kirchlichen Anstellungsordnung abgeschlossen werden.
Mit der Unterschrift unter einem Arbeitsvertrag entstehen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber sogenannte Haupt- und Nebenpflichten.
Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Befristung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich.
Probezeit
Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit, es kann aber im Arbeitsvertrag auch eine kürzere Probezeit vereinbart werden. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne einen sachlichen Grund gelten nur die ersten 6 Wochen als Probezeit.
Änderungen des Arbeitsvertrages
An den Arbeitsvertrag sind beide Parteien gebunden. Weder der Arbeitgeber, noch der Arbeitnehmer kann einseitig etwas an diesem Arbeitsvertrag verändern. Möchte der Arbeitgeber etwas am Arbeitsvertrag ändern, dann müssen beide Vertragspartner einen Änderungsvertrag abschließen oder er muss die Möglichkeit einer Änderungskündigung nutzen.
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Es gibt verschiedene Möglichkeiten wie ein Arbeitsverhältnis endet.
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet in der Regel dadurch, dass eine Seite das Arbeitsverhältnis kündigt. Ein Arbeitsvertrag kann auch durch einen Vertrag aufgehoben werden. In beiden Fällen muss dies schriftlich erfolgen.
Ein Arbeitsverhältnis endet automatisch, wenn der Arbeitnehmer stirbt oder wenn er das Alter für die Regelaltersrente erreicht hat. Das Arbeitsverhältnis endet auch automatisch, wenn der Arbeitnehmer einen Rentenbescheids für eine volle Erwerbsminderungsrente erhält.
Hinweis
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.