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Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) und Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

Entgeltfortzahlung

Zur Entgeltfortzahlung gibt es ein eigenes Gesetz und weitere Regelungen in der KAO. In diesem Beitrag geht es um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen.

Krankheit

Voraussetzung

Der/die Beschäftigte kann ihrer/seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen, weil er unverschuldet krank bzw. arbeitsunfähig ist. Das heißt, er/sie hat die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Keine Wartezeit

Die KAO enthält im Gegensatz zu der Gesetzlichen Regelung keine Wartezeit. Das bedeutet, dass den Beschäftigten der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zusteht.

Dauer

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit von bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage). Nach Ablauf der 6 Wochen haben Mitarbeitende der Evang. Landeskirche in Württemberg für einen Zeitraum zwischen 13 und 39 Wochen einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss.

Höhe

Grundsätzlich gilt das Entgeltausfallprinzip, d.h. die Beschäftigten haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des ihnen regelmäßig zustehenden Arbeitsentgelts. Im Rahmen der Entgeltfortzahlung werden also das Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden auf Durchschnittsbasis der vorhergehenden letzten drei Kalendermonate gezahlt. Überstunden, Mehrarbeit, Jahressonderzahlung und Zuschläge werden hier grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Bei dienstplanmäßiger Arbeit bemisst sich die Entgeltfortzahlung nach den im Dienstplan geplanten Stunden. Dabei sind dann auch geplante, aber aufgrund der Erkrankung nicht gearbeitete Mehrarbeits- oder Überstunden zu bezahlen.

Anzeige- und Nachweispflicht

Beschäftigte haben ihrem Arbeitgeber so bald wie möglich mitzuteilen, dass sie erkrankt sind (Krankmeldung). Dabei muss auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt werden. Die Art der Erkrankung, also der Befund selbst, muss nicht mitgeteilt werden, sondern nur, die Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wenn die Krankheit länger als 3 Kalendertage dauert, ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erforderlich. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (Wochenenden und freie Tage werden hier mitgezählt), muss die/der Beschäftigte spätestens am ersten darauf folgenden Arbeitstag dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss eine neue ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.

AU- Bescheinigung ab dem ersten Tag

Der Arbeitgeber darf eine AU-Bescheinigung ohne Angabe von Gründen schon früher verlangen. Der Arbeitgeber kann im Einzelfall von dieser Regelung Gebrauch machen, ohne dass es eine Beteiligung der MAV erfordert.

Verweigerung der Entgeltfortzahlung

Der Arbeitgeber darf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern, bis der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat.

Kur/ Rehabilitationsmaßnahme 

Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht auch im Falle einer Kur oder Rehabilitation.

 

Gesetzliche Feiertage

Voraussetzung

Die Entgeltfortzahlung gibt es auch für gesetzliche Feiertage.

Voraussetzung ist, dass die Arbeit wegen des gesetzlichen Feiertags ausfällt (Kausalität) und nicht, weil man an dem Tag sowieso frei hat.

Kirchliche Feiertage

Für kirchliche Feiertage gibt es in der KAO eine Sonderregelung.

Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Beschäftigten am 24.12.; 31.12.; und am Gründonnerstag ganztägig sowie am Reformationstag (31.10.) ab 12 Uhr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.

Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, können Beschäftigte, die am Reformationstag ganztägig frei nehmen möchten, auf Antrag in der Zeit bis 12 Uhr Mehrarbeit bzw. Überstunden ausgleichen oder stundenweise Freistellung von der Arbeit mit AZV-Tagen in Anspruch nehmen.

Arbeit nach Dienstplan

Eine abweichende Regelung gilt für Mitarbeitende, die nach Dienstplan arbeiten und am Feiertag frei haben. Sie müssten ohne eine Sonderregelung nacharbeiten, da es an der Kausalität fehlt. Sie haben nicht wegen dem gesetzlichen Feiertag frei, sondern weil der Dienstplan dies vorsieht.

Bei Arbeiten nach Dienstplan vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, sowie für den 24. und 31.12. die regelmäßige Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Arbeit am Feiertag

Diejenigen Arbeitnehmer, die am Feiertag arbeiten müssen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Zeitzuschlag für die geleistete Arbeit.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.