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Zeugnis

Das Arbeitszeugnis ist ein Teil der Bewerbungsunterlagen für zukünftige Bewerbungen. Das Zeugnis zeigt, wie der Arbeitgeber die Leistungen beurteilt.

Für zukünftige Arbeitgeber ist das Zeugnis eine Entscheidungsgrundlage, besonders bei der Vorauswahl und der Einladung zu Vorstellungsgesprächen.

Zeugnisarten

Endzeugnis

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf ein Zeugnis erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Endzeugnis). Dieses Zeugnis ist ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis, das Aussagen über Art und Dauer der Tätigkeit und über die Führung und Leistung macht.

Vorläufiges Zeugnis

Daneben gibt es auch ein vorläufiges Zeugnis. Das vorläufige Zeugnis enthält nur Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung (einfaches Zeugnis). Dieses vorläufige Zeugnis kann verlangt werden kann, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bevorsteht.

Zwischenzeugnis

Ein Zwischenzeugnis kann immer dann verlangt werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Das ist z. B. der Fall, wenn:

  • der Ablauf der Probezeit bevorsteht,
  • eine Versetzung des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens erfolgt,
  • der Vorgesetzte des Arbeitnehmers wechselt,
  • der Arbeitnehmer sich anderweitig bewerben will,
  • das Zeugnis für eine Fortbildungsmaßnahme erforderlich ist oder
  • dem Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird.

Auszubildende

Auszubildende haben Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis.

Ausstellungsberechtigt

Der Arbeitgeber muss das Zeugnis selbst schreiben oder es von einem Vorgesetzten des Arbeitnehmers schreiben lassen. Er kann es auch durch einen Personal- oder Abteilungsleiter schreiben lassen.

Zeitpunkt

Die Zeugnisse müssen gleich geschrieben werden, es darf nicht bewusst hinausgezögert werden.

Das Endzeugnis muss beim Ausscheiden des Arbeitnehmers ausgehändigt werden.

Wenn es einen Grund für ein Zwischenzeugnis gibt, muss der Arbeitgeber auch das ohne bewusste Verzögerung schreiben und aushändigen.

Form

Ein Zeugnis muss immer schriftlich ausgestellt werden. Es muss getippt und in deutscher Sprache verfasst sein.

Es muss vom Dienstvorgesetzten eigenhändig unterschrieben werden. Unterstreichungen, Hervorhebungen durch Anführungszeichen, Ausrufungs- und Fragezeichen sind unzulässig. Es dürfen auch keine geheimen Zeichen verwendet werden.

Inhalt

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein.

Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen, muss aber gleichzeitig wohlwollend formuliert sein. Die Beurteilung muss vollständig sein. Es darf kein Bereich ausgelassen werden, der für die Gesamtbewertung wichtig ist.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Beurteilung oder Bewertung besteht nicht.

Zeugnisberichtigungsanspruch

Enthält ein Arbeitszeugnis Fehler, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Korrektur des Zeugnisses.

Verfall der Ansprüche nach der KAO

Der Anspruch auf ein Zeugnis endet 12 Monate nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses. Bei einem Zwischenzeugnis oder einem vorläufigen Zeugnis beginnt die 12- Monatsfrist mit der Beantragung des Zeugnisses zu laufen.

Klage

Wenn der Arbeitgeber kein Zeugnis erstellt oder nicht bereit ist Fehler zu korrigieren, kann beim Arbeitsgericht geklagt werden.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.