Haftung für Schäden
Jeder Mensch macht mal Fehler. Dies passiert auch im Arbeitsverhältnis. Wenn das Geld kostet, wer muss das bezahlen? Kirchliche Beschäftigte haften nur in den seltensten Fällen.
Rechtsgrundlage
Beschäftigte haften nur, wenn sie eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt haben oder eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) begangen haben und dadurch ein Schaden entstanden ist.
Ausschlussfrist
Schadensersatzansprüche gegen Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach unserer Kirchlichen Anstellungsordnung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden.
Haftungseinschränkung
Unsere Kirchliche Anstellungsordnung beschränkt die Haftung von Arbeitnehmern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Macht ein Arbeitgeber Schadenersatz geltend, dann muss er die Schuld des Beschäftigten, den Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit beweisen.
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.