Korrigierende Rückgruppierung
Die Rückgruppierung oder umgangssprachlich auch Herabgruppierung ist ein Sonderfall der Eingruppierung. Sie darf vom Arbeitgeber vorgenommen werden, wenn er feststellt, dass die Eingruppierung zu hoch ist. Die KAO lässt bei der Eingruppierung keinen Spielraum, alle Beschäftigten müssen nach den Regelungen der Vergütungsgruppenpläne richtig eingruppiert werden.
Ausschluss der korrigierenden Rückgruppierung
Es gibt allerdings Fälle, in denen die Rückgruppierung nicht mehr möglich ist. Wenn der Arbeitgeber die Eingruppierung bereits überprüft hat und auch dabei zum gleichen Ergebnis gekommen ist, dann ist eine Rückgruppierung nach einer erneuten Überprüfung ein Rechtsmissbrauch.
In folgenden Fällen wird vom Arbeitgeber auch immer die Eingruppierung mit überprüft:
- Es gab bereits eine korrigierende Rückgruppierung
- Es gab eine Höhergruppierung
- Es gab einen Bewährungsaufstieg
- Es gab eine Überführung in einen neuen Tarifvertrag
- Es gab eine Überleitung in eine neue Entgeltordnung
Wenn in diesen Fällen das Ergebnis der Überprüfung der Eingruppierung nichts anderes ergibt als bisher, ist eine spätere korrigierende Rückgruppierung ausgeschlossen.
Einseitige Erklärung des Arbeitgebers
Die Herabgruppierung ist nach Beteiligung und Zustimmung der MAV einseitig durch den Arbeitgeber möglich. Für die Herabgruppierung ist keine Änderungskündigung nötig, da bei der Eingruppierung die Tarifautomatik gilt. D.h. die richtige Eingruppierung hängt alleine von der entsprechenden Tätigkeit und der korrekten Zuordnung im entsprechenden Vergütungsgruppenplan ab.
Zeitpunkt der Rückgruppierung und Rückforderung
Bei der Neubewertung einer unveränderten Tätigkeit ist dies immer ab dem Zeitpunkt zurück zu korrigieren, ab dem diese Tätigkeit zugewiesen wurde. Ab diesem Eingruppierungszeitpunkt beginnt dann die korrekte Stufenlaufzeit.
Anders verhält es sich mit einer Rückforderung von zu viel gezahlter Vergütung. Das ist nur für die letzten 12 Monaten möglich. Die 12 Monate beginnen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Rückforderung schriftlich mitgeteilt wird.
Wenn Sie als Beschäftigte oder als Beschäftigter rückgruppiert werden sollen und eine Rückforderung erhalten, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.
Hinweis
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.