Schweigepflicht
Alle Beschäftigten im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alle Informationen, deren Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder bei denen dies der Arbeitgeber anordnet, fallen unter diese Schweigepflicht. Die Schweigepflicht ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.
Anordnung durch den Arbeitgeber
Es gibt keine besondere Form dafür, wie der Arbeitgeber festlegt, dass etwas der Schweigepflicht unterliegt. Es kann in einem Rundschreiben sein, es kann in einer Dienstanweisung stehen oder einfach auf einer Akte vermerkt sein.
Die Anordnung muss konkret sein und kann nur für Informationen angeordnet werden, die nicht bereits sowieso bekannt sind.
Dauer der Schweigepflicht
Die Schweigepflicht gilt in der gesamten Zeit des Arbeitsverhältnisses. Sie gilt auch weiter, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Folge bei einem Verstoß
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist eine sogenannte Nebenpflichtverletzung und kann je nach Schwere der Verletzung und nach den genauen Umständen zu einer Verwarnung, zu einer förmlichen Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung führen.
Hinweis
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.