Eingruppierung
Die Eingruppierung für Beschäftigte im Bereich der Ev. Landeskirche in Württemberg ist eine Anwendung der geltenden rechtlichen Regelungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO). Die Vergütung kann also nicht frei verhandelt werden.
Die MAV hat bei der Eingruppierung ein Mitbestimmungsrecht. Dabei geht es um die Überprüfung, ob das geltende Recht auch eingehalten wird.
Für alle Arbeitsbereiche gibt es in der Entgeltordnung der KAO einen Vergütungsgruppenplan (Anlage 1.2.1 zur KAO).
Meistens wird für die Eingruppierung eine Stellenbeschreibung benötigt. Diese Stellenbeschreibung muss vom Arbeitgeber erstellt werden.
Tarifautomatik
Das Prinzip der „Tarifautomatik“ bedeutet, dass der/die Beschäftigte in die Entgeltgruppe einzugruppieren ist, deren Tätigkeitsmerkmale er/sie erfüllt. Entscheidend sind also für die Eingruppierung die übertragenen Aufgaben (Arbeitsvorgänge), die mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen. Welche Tätigkeiten übertragen sind, steht in der Regel in der Stellenbeschreibung.
Die Eingruppierung wird also anhand der Arbeitsvorgänge, die in der Stellenbeschreibung festgelegt sind, und dem entsprechenden Vergütungsgruppenplan festgestellt.
Arbeitsvorgang
Ein Arbeitsvorgang sind alle Tätigkeiten die notwendig sind, um ein bestimmtes Arbeitsergebnis zu erzielen.
In den meisten Fällen besteht die Tätigkeit eines/r Beschäftigten aus mehreren Arbeitsvorgängen. Für die Eingruppierung ist jeder einzelne Arbeitsvorgang zu bewerten. Eine Ausnahme sind hier die sogenannten Funktionseingruppierungen. Wird eine Funktion übertragen, dann sind damit alle anfallenden Aufgaben pauschal bewertet. So zum Beispiel bei einer Erzieherin als Gruppenleitung oder als Zweitkraft.
Zeitanteile
Sobald mehrere Arbeitsvorgänge gebildet werden oder wenn für eine bestimmte Eingruppierung Zeitanteile angegeben sind, müssen die einzelnen Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen angegeben werden.
Ausbildung / persönliche Voraussetzung
Die Vergütungsgruppenpläne sehen in vielen Entgeltgruppen eine bestimmte Berufsausbildung vor. Diese Qualifikation ist in der Stellenbeschreibung anzugeben und diese muss der/die Beschäftigte erfüllen, es sei denn, es wird die Gruppe der „sonstigen Beschäftigten“ erwähnt. Sonstige Beschäftigte brauchen nicht die erforderliche Ausbildung, müssen aber über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
Heraushebungsmerkmale
Die einzelnen Fallgruppen eines Vergütungsgruppenplans bauen grundsätzlich aufeinander auf, d.h. man muss erst die Merkmale der niedrigeren Fallgruppe erfüllen, bevor man die höhere Fallgruppe mit den besonderen Heraushebungsmerkmalen prüft.
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.