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Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft/Bereitschaftszeit

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gehören zu den Sonderformen der Arbeit.

Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung bei Bedarf sofort tätig zu werden.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 KAO

In § 7 KAO werden Sonderformen der Arbeit definiert:

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Voraussetzungen

  • auf Anordnung des Arbeitgebers (Direktionsrecht)
  • außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, d.h. zusätzlich
  • vom Arbeitgeber bestimmte/r Stelle/Ort
  • im Bedarfsfall Arbeit aufnehmen, die erfahrungsgemäß zeitlich nicht überwiegt.

Spezialregelung für Hausmeister und Mesner

Der Bereitschaftsdienst kommt in der evangelischen Landeskirche abgesehen vom Hausmeister- und Mesnerdienst selten vor.

Für den Bereich der Hausmeister- und Mesner gilt die Spezialnorm des § 39 Abs. 4 KAO.

Abgrenzung

Der Bereitschaftsdienst ist von der Rufbereitschaft (§ 7 Abs. 4 KAO) und der Bereitschaftszeit (§ 9 KAO) abzugrenzen.

Rufbereitschaft

§ 7 Abs. (4) KAO: Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Voraussetzung

  • auf Anordnung des Arbeitgebers
  • Aufenthalt der/des Beschäftigten an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle
  • Aufnahme der Arbeit auf Abruf

Spezialregelung für Hausmeister- und Mesner

Die Rufbereitschaft kommt in der evangelischen Landeskirche häufiger vor.

Im Bereich des Hausmeister- und Mesnerdienstes gilt allerdings die Spezialregelung des § 39 Abs. 4 KAO.

Bereitschaftszeit

Bereitschaftszeit (§ 9 KAO)

(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.

Bei der Bereitschaftszeit wird Arbeitsbereitschaft verlangt. Diese Arbeitsbereitschaft ist dem Wesen nach eine volle Arbeitstätigkeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt. Der Arbeitnehmer muss von sich aus tätig werden. Arbeitsbereitschaft bedeutet nach der Rechtsprechung wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung mit der Verpflichtung, von sich aus im Bedarfsfall tätig zu werden. Bereitschaftszeiten sind Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit und werden auf diese nur in einem bestimmten Umfang angerechnet.

Form

Die Bereitschaftszeit kann nur durch eine Dienstvereinbarung eingeführt werden (§ 9 Abs. 2 KAO).

Im Normalfall der kirchlichen Arbeit gibt es keine Notwendigkeit für die Einführung von Bereitschaftszeiten.

Bezahlung (§ 8 Abs. 3 und 4 KAO)

Bereitschaftsdienst

Der Ausgleich für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt (§ 8 Abs. 4 KAO). Hier hat man den Text des TVÖD übernommen. In der evangelischen Landeskirche Württemberg gibt es keine solchen Regelungen. Bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag gelten gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 KAO in der jeweiligen Dienststelle bereits bestehende Bestimmungen über den 30.09.2005 hinaus fort. Ansonsten gibt es keine Rechtsgrundlage für eine abweichende Vergütung.

Rufbereitschaft

Bezahlung einer Pauschale/Tag

Gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 KAO wird für die Rufbereitschaft eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Die Bezahlung der Rufbereitschaft richtet sich nach der Anzahl der Tage, an denen eine Rufbereitschaft beginnt, unabhängig davon, wie viele Stunden pro Tag anfallen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rufbereitschaft kürzer als zwölf Stunden dauert.

Die Bezahlung bei stundenweiser Rufbereitschaft beträgt gem. § 8 Abs. 3 Satz 8 KAO 12,5 % des individuellen Stundenentgelts, abhängig von der jeweiligen individuellen EG und Stufe.

Bezahlung der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft

Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 KAO einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Abs. 1 bezahlt.

Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 KAO telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Abs. 1 bezahlt.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitszeitschutzrechtlich gilt seit dem 1.1.2004 in Deutschland nicht nur die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft, sondern auch der gesamte Bereitschaftsdienst, unabhängig davon, ob der Beschäftigte aktiv tätig ist oder sich nur bereithält, als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Grundsätzlich sind daher die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes für die tägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) sowie die Ruhezeit (§ 5 ArbZG) unter Berücksichtigung der Zeiten des Bereitschaftsdienstes sowie der Arbeitsleistung im Rufbereitschaftsdienst einzuhalten.

Für die Diakonie-Sozialstationen wird oft die Ausnahme der Ruhezeit gem. § 5 Abs. 3 ArbZG für die Rufbereitschaft in Anspruch genommen. Rechtsfolge dieser Regelung ist allein die Zulässigkeit einer Kürzung der Ruhezeit, nicht dagegen eine Abweichung von sonstigen Vorschriften des Gesetzes, insbesondere der Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG oder der Ruhepausen nach § 4 ArbZG. Eine ununterbrochene Mindestruhezeit von 5 1/2 Std. muss auch nach Abs.3 gewährt werden, sofern die Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt.

Die Rufbereitschaft selbst gilt als Ruhezeit und ist keine Arbeitszeit iSd ArbZG.

Die inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind keine Pausen i.S.v. § 4 ArbZG.

Beteiligung der MAV

Die Einführung von Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft ist gemäß § 40 d) MVG. Württemberg mitbestimmungspflichtig. Die MAV muss der Maßnahme zustimmen. Die MAV darf eine Ablehnung im Rahmen der uneingeschränkten Mitbestimmung auf alle Einwendungen stützen, die ihr sachgerecht erscheinen.

Regelungen zum Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sollten wegen ihrer abstrakt-generellen Natur in einer Dienstvereinbarung niedergelegt werden. Dort können dann die Einzelheiten wie z.B. Dauer, Ankündigung und Vergütung geregelt werden.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.

Weiterführende Informationen für MAVen