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Teilzeitbeschäftigung

Beschäftigte haben nach bestimmten Gesetzen einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit.

Daneben gibt es auch Regelungen, die beachtet werden müssen, wenn Beschäftigte ihre Arbeitszeit verlängern möchten.

I. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Verringerung aus familiären Gründen

Die Möglichkeiten des § 11 KAO sind für Beschäftigte meist besser als die des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Daher wird diese Regelung am häufigsten bei der Reduzierung des Beschäftigungsumfangs wegen der Betreuung einer Person genutzt. Wird ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftige/r Angehörige/r betreut, besteht ein Rechtsanspruch auf die Reduzierung. Die Reduzierung kann auf bis zu 5 Jahre befristet werden. Eine Verlängerung der Reduzierung ist möglich, der Antrag muss 6 Monate vor Ablauf gestellt werden.

Eine befristete Reduzierung ist auch in anderen Fällen möglich. Hier besteht aber kein Rechtsanspruch.

Allgemeiner Verringerungsanspruch

Einen Anspruch auf Teilzeitarbeit regelt § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Der Anspruch besteht dann, wenn der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer/innen beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden. Er kann aus entgegenstehenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Brückenteilzeit

Zum 01.01.2019 ist der § 9 a Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft getreten. Er regelt die sogenannte Brückenteilzeit, das Recht auf eine befristete Teilzeitphase.

Um diese Möglichkeit nutzen zu können muss das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestehen. Die befristete Reduzierung muss mindestens 1 Jahr, maximal 5 Jahre betragen. Der Arbeitgeber muss mehr als 45 Arbeitnehmer/innen beschäftigen. Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit besteht dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer/innen beschäftigt und das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht. Die Arbeitszeit soll auf 15 bis 30 Wochenstunden für mindestens 2 Monate reduziert werden.

Der Antrag kann vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

II. Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

Wenn ein/e Arbeitnehmer/in einen Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit stellt, hat der Arbeitgeber diesen Wunsch mit ihm zu erörtern. Der/die Beschäftigte kann ein MAV-Mitglied als Unterstützung zum Gespräch mitnehmen.

Wenn ein Antrag gestellt wurde, hat der Arbeitgeber den/die Beschäftigte/n über die Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb besetzt werden sollen.

Der Arbeitgeber muss dann den/die Beschäftigte/n bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen, außer es handelt sich nicht um einen freien Arbeitsplatz oder der/die Beschäftigte ist nicht mindestens gleich geeignet oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter oder dringende betriebliche Gründe stehen dem entgegen.

Möchte der Arbeitgeber den/die Beschäftigte/n aus einem der genannten Gründe nicht berücksichtigen, dann muss er den Grund dafür darlegen.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.

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