Mitarbeitervertretung (MAV)
Die Kirchen in Deutschland haben ein verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht. Die Evangelische Landeskirche in Württemberg nutzt diese Möglichkeit und hat ein eigenes Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG). Dieses MVG gilt anstelle des Betriebsverfassungsgesetzes.
In diesem Gesetz ist geregelt, dass es in allen kirchlichen Dienststellen, Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und allen weiteren kirchlichen Dienststellen eine Mitarbeitervertretung gewählt wird. Diese MAV entspricht dem Personalrat bzw. dem Betriebsrat.
Amtszeit der MAV
Die Amtszeit der MAVen beträgt vier Jahre.
Aufgaben und Befugnisse der MAV
Die MAV soll die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Beschäftigten fördern.
Alle Beschäftigten können sich also jederzeit mit Fragen oder der Bitte um Unterstützung gegenüber ihrem Arbeitgeber an die MAV wenden.
Schweigepflicht
Alle Mitglieder der MAV sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Beteiligungsrechte
Die MAV hat Beteiligungsrechte, z.B. bei Einstellung und Kündigung von Beschäftigten, Eingruppierung, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, allgemeinen Fragen der Aus- und Fortbildung.
Abschluss von Dienstvereinbarungen
Die MAV kann zusammen mit der Dienststellenleitung Dienstvereinbarungen abschließen, in denen Regelungen für alle oder mehrere Beschäftigten festgelegt werden. Das kann z.B. die Vereinbarung der Flexibilisierung der Arbeitszeit, die Einführung einer Gleitzeitregelung sein oder die Einrichtung von Arbeitszeitkonten sein.
Hinweis
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.