A-Z Arbeitsrechtliche Hinweise
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Titel | |
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Abmahnung | Nicht alles was ein Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis kritisiert gefährdet auch gleich den Arbeitsplatz. Gefährlich wird es aber, wenn eine rechtlich korrekte Abmahnung ausgesprochen wurde. Die Abmahnung ist in der Regel die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz |
Altersteilzeit | RechtsgrundlageDie Altersteilzeit ist in der befristeten Anlage 1.6.2 zur KAO (TV Flex AZ) geregelt. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Altersteilzeitregelung in Anlage 1.6.2 zur KAO bis zum 31.12.2023 verlängert. Wer bis 31.12.2023 das 60. Lebensjahr vollendet hat und die sonstigen unten aufgeführten persönlichen Bedingungen erfüllt, hat die Möglichkeit zur Altersteilzeit. Wenn die Quote noch nicht erfüllt ist, gibt es sogar einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. |
Arbeitsplatzbeschreibung | |
Arbeitsvertrag | Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zweier Vertragspartner um ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Befristung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich. |
Arbeitszeit | Im Arbeitsvertrag wird der Beschäftigungsumfang des einzelnen Mitarbeitenden prozentual zu einer Vollzeitbeschäftigung festgelegt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung beträgt in der Ev. Landeskirche in Württemberg 39 Stunden in der Woche. |
Arbeitszeitkonto | Ein Arbeitszeitkonto ist ein Konto, auf dem die gearbeitete Arbeitszeit des Arbeitnehmers festgehalten wird (IST-Zeit). Diese wird dann mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit abgeglichen (SOLL-Zeit). Wird mehr gearbeitet als der Arbeitsvertrag vorsieht entstehen Plusstunden. Wird weniger gearbeitet als der Arbeitsvertrag vorsieht entstehen Minusstunden. |
Aushilfs- und Vertretungskräfte | In der Kirche gibt es viele kleine Beschäftigungsverhältnisse. Dazu zählen die Minijobber, die regelmäßig weniger als 520,- Euro im Monat verdienen, wie auch die, die kurzfristig beschäftigt sind. Für alle Beschäftigten, die regelmäßig arbeiten gelten alle Regelungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) und sie erhalten einen normalen Arbeitsvertrag. Für die Aushilfs- und Vertretungskräfte, die unregelmäßig arbeiten, also nur kurzfristig beschäftigt sind, gelten nur die besonderen Vergütungsregelungen in der KAO, die Anlage 1.2.3 zur KAO. Bei Vertretungsdiensten im Bereich der Kirchenmusik gelten die Regelungen der Anlage 3.5.1 zur KAO. |
Ausschlussfrist | Durch Ausschlussfristen sollen streitige Ansprüche möglichst zeitnah geklärt werden.
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AZE-Bogen | Erhebungsbogen zur Ermittlung der Arbeitszeit und zur Bewertung der Stellen im Mesner- und Hausmeister-dienstBei Hausmeister/innen und Mesner/innen in der Ev. Landeskirche in Württemberg wird die Arbeitszeit und die Bewertung der Stelle mit einem speziellen, vorgeschriebenen Erhebungsbogen ermittelt. |