Ausschlussfrist
Durch Ausschlussfristen sollen streitige Ansprüche möglichst zeitnah geklärt werden.
In der KAO
ist im § 37 bestimmt, dass die Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis 12 Monate beträgt. Diese Frist kann ausgesetzt werden, wenn ein Anspruch in Textform geltend gemacht wird.
„Geltend machen“ bedeutet, dass die konkreten Ansprüche (z.B. ausstehende Gehaltszahlungen oder ein ausstehendes Zeugnis) benannt und gegenüber dem Arbeitgeber eingefordert werden müssen. Die Beschäftigten werden auch durch eine
Klausel im Arbeitsvertrag
darauf hingewiesen:
„§ 3 Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit von dem/der Beschäftigten oder vom Dienstgeber in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.“
Wirkung
Die Ausschlussfrist bewirkt, dass die nicht frist- oder nicht formgerecht geltend gemachten Ansprüche verfallen, also im Rechtssinn erlöschen. Die Rechtswirkung der Ausschlussfrist (= Erlöschen des Rechts oder Anspruchs) tritt auch dann ein, wenn der/die Berechtigte nicht weiß, dass der Anspruch einer Ausschlussfrist unterliegt oder wenn der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch überhaupt nicht kennt, es sei denn, es handelt sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Einwand des Rechtsmissbrauchs). Es ist also grundsätzlich Sache der/des Beschäftigten, sich über die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs selbst zu informieren.
Für Reisekosten und Umzugskosten gilt die Reisekostenordnung (RKO). Sollte hier eine kürzere Ausschlussfrist durch Dienstvereinbarung vereinbart sein, dann gilt diese.
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.