Einigungsstelle
Die Regelungen des MVG.Württemberg unterscheiden sich von den Regelungen des MVG.EKD. Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wird eine ständige Einigungsstelle am Sitz des Oberkirchenrats in Stuttgart gebildet.
Rechtsgrundlage
§§ 36 a-f MVG.Württemberg
Zuständigkeit
Die Einigungsstelle ist für alle Regelungsstreitigkeiten in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 MVG.Württemberg zuständig. Für die Klärung von Rechtsfragen bleibt im Zusammenhang mit § 40 weiterhin das Kirchengericht zuständig.
Zusammensetzung
Bei der Evangelischen Landeskirche Württemberg gibt es je eine ständige Einigungsstelle für den Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes. Sie besteht aus
- dem/der Vorsitzenden sowie dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- jeweils einem/einer Listenbeisitzer/in von der Dienststellenleitung und den Mitarbeitenden
- und jeweils einem/einer Adhoc-Beisitzer/in, die von dem/der Antragssteller/in und dem/der Antragsgegner/in benannt werden.
Das Einigungsstellenverfahren findet somit mit fünf Personen sowie Antragsteller/in und Antragsgegner/in statt.
Verfahren
Für die Anrufung der Einigungsstelle ist ein schriftlicher Antrag der/des Antragstellenden über die Geschäftsstelle der Einigungsstelle an den Vorsitzenden erforderlich.
Beistand
Die Beteiligten können zu ihrem Beistand eine Person hinzuziehen, die Mitglied einer ACK-Kirche sein muss.
Entscheidung
Die Einigungsstelle entscheidet durch Spruch. Der Spruch der Einigungsstelle ist unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen. Der Spruch der Einigungsstelle ist verbindlich. Er ersetzt die nicht zustande gekommene Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung. Die Entscheidung ist abschließend, d.h. es ist kein weiterer Rechtsweg möglich.
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.