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Trennungsgeld

Wenn ein kirchlicher Beschäftigter/eine kirchliche Beschäftigte an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet oder versetzt wird und es entstehen ihm/ihr dadurch erhöhte Lebenshaltungskosten und besondere Ausgaben, so besteht ein Anspruch auf ein Trennungsgeld.

Das Trennungsgeld muss innerhalb von 6 Monaten schriftlich beantragt werden. Die Frist beginnt mit Ende des Monats, für den das Trennungsgeld zusteht.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.

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