Trennungsgeld
Wenn ein kirchlicher Beschäftigter/eine kirchliche Beschäftigte an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet oder versetzt wird und es entstehen ihm/ihr dadurch erhöhte Lebenshaltungskosten und besondere Ausgaben, so besteht ein Anspruch auf ein Trennungsgeld.
Das Trennungsgeld muss innerhalb von 6 Monaten schriftlich beantragt werden. Die Frist beginnt mit Ende des Monats, für den das Trennungsgeld zusteht.
Hinweis
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.