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Bezahlte Arbeitsbefreiung

Beschäftigte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Sie bekommen also in bestimmten Fällen zusätzliche freie Tage und die Vergütung wird weitergezahlt. Alle Fälle sind in § 29 der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) geregelt. 

Beschäftigte haben in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung:

  • Wenn die Ehefrau oder die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Kind bekommt: 1 Arbeitstag.
  • Beim Tod des Ehegatten/der Ehegattin, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Elternteils: 2 Arbeitstage.
  • Bei einem Umzug aus einem dienstlichen oder betrieblichen Grund: 1 Arbeitstag.
  • Beim 25 und 40jährigem Arbeitsjubiläum: 1 Arbeitstag.

Bei einer schweren Erkrankung eines Angehörigen, Kindes oder einer Betreuungsperson gebt es ebenfalls bezahlte Arbeitsbefreiung:

  • Bei einer schweren Erkrankung eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag im Kalenderjahr.
  • Bei einer schweren Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren, wenn kein Anspruch auf Krankengeld bei einem kranken Kind besteht oder bestanden hat: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Bei einer schweren Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn die/der Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres/seines Kindes, das noch keine 8 Jahre alt ist oder wegen einer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Bei einer schweren Erkrankung eines Kindes ab 12 Jahren, das wegen einer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist und in demselben Haushalt lebt: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Arbeitsbefreiung bei ärztlicher Behandlung

Bei einer ärztlichen Behandlung oder einer vom Arzt verordneten Heilbehandlung besteht nur dann Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss. Grundsätzlich muss immer versucht werden diese Termine in die Freizeit zu legen oder Gleitzeitmöglichkeiten zu nutzen.

Wenn das nicht möglich ist, gibt es für die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit, dazu zählen auch die erforderlichen Wegezeiten, bezahlte Arbeitsbefreiung.

Arbeitsbefreiung nach dem Pflegezeitgesetz

Für die plötzlich nötige Organisation der Pflege für einen pflegebedürftigen Angehörigen gibt es eine bezahlte Arbeitsbefreiung von bis zu 3 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Darüber hinaus besteht nach dem Pflegezeitgesetz ein weiterer Anspruch auf unbezahlte Arbeitsbefreiung.

Arbeitsbefreiung bei kirchlichen Anlässen

  • bei der Taufe eines Kindes,
  • bei der eigenen kirchlichen Hochzeit,
  • bei der Konfirmation bzw. der Erstkommunion eines eigenen Kindes,

gibt es 1 Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung. In diesen Fällen kann dieser freie Tag auch jeweils am Tag vor oder nach dem Ereignis genommen werden.

Weitere Möglichkeiten für eine bezahlte Arbeitsbefreiung

Es besteht auch ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung bei der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten oder für die Ausübung kirchlicher Ehrenämter.

 

Außerdem kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen bezahlte Arbeitsbefreiung von bis zu 3 Arbeitstagen genehmigen. Die Fälle müssen mit den aufgeführten vergleichbar sein. Hier gibt es keinen Anspruch, sondern der Arbeitgeber trifft eine Ermessensentscheidung.

 

Für gewählte Vertreter/innen von Bezirksvorständen etc. und Mitglieder leitender Gremien von kirchlichen Berufsverbänden sowie Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen gibt es für die Zeit der Sitzungen und Tagungen ebenfalls bezahlte Arbeitsbefreiung.

Antrag

Sie sollten den Antrag auf bezahlte Arbeitsbefreiung immer möglichst früh stellen.

Liegen die Voraussetzungen vor, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber die bezahlte Freistellung genehmigen.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.