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Freiwilliges soziales Jahr / Bundesfreiwilligendienst

Freiwilliges soziales Jahr / Bundesfreiwilligendienst

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) bzw. der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) sind öffentlich- rechtliche Verhältnisse mit dem Bund (Träger), deren Teilnehmende aber u.a. in kirchlichen Einrichtungen eingesetzt werden (Einsatzstelle) und eine Vereinbarung mit der Einsatzstelle abschließen

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Förderung des Jugendfreiwilligendienstes (JFDG);

Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG)

Definition

Das FSJ sowie der Bufdi wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung.

Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.

Abschluss einer Vereinbarung

Eine Mustervereinbarung ist im Handbuch kirchliches Arbeitsrecht, Anstellungs- und Vergütungsregelung, FSJ abgedruckt.

Kein Arbeitsverhältnis - kein Mitarbeiter

Ein Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss der Vereinbarung nicht begründet.

Ein Mitarbeiterstatus besteht nicht, da es an einer arbeitsvertraglichen Bindung fehlt. Es liegen keine privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse vor. Sie fallen daher nicht unter die Regelungen der KAO. § 1d KAO ist aber sinngemäß anzuwenden.

Urlaub

In Anlehnung an den Urlaubsanspruch der Auszubildenden in der KAO erhält der/die Freiwillige 30 Arbeitstage Urlaub bei einer Fünftagewoche.

AZV-Tage

Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach der in der Einsatzstelle üblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Bei Freiwilligen in der ev. Landeskirche stehen den Freiwilligen nach § 6 Abs.1a KAO auch AZV-Tage zu.

Taschengeld

Die Freiwilligen erhalten ein Taschengeld, Verpflegungszuschuss sowie Unterkunft oder Fahrtkostenzuschuss.

Beteiligung der MAV

  1. Stellungnahme zu § 1 d KAO

Wie oben ausgeführt ist § 1 d KAO sinngemäß auf die Freiwilligen anzuwenden, d.h. sollte ein/e Freiwillige/r nicht Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung des Oberkirchenrats. Die MAV muss eine Stellungnahme gem. § 1 d Abs. 3 KAO abgeben.

  1. Eingliederung in die Dienststelle

Das MVG gilt nur für Mitarbeitende gem. § 2 MVG.Württemberg.

Die Freiwilligen haben keinen Mitarbeiterstatus. Bei der Einstellung nach § 42 a MVG.Württemberg gilt aber ausnahmsweise das MVG unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wenn es sich um eine einstellungsgleiche Maßnahme handelt und die Person in die Dienststelle eingegliedert wird. Dies ist bei den Freiwilligen der Fall. Die MAV muss daher zur Einstellung von FSJlern und Bufdis ihre Zustimmung erteilen. In diesem Zusammenhang darf die MAV prüfen, ob § 1 d KAO beachtet wurde.

 

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.

Weiterführende Informationen für MAVen