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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Elternzeit

Seit 01.01.2007 ist das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft. Das BEEG gilt für alle ab 01.01.2007 geborenen Kinder. Seit dem 1.1.2015 gelten die Neuregelungen zum Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit. Diese Regelungen gelten für ab dem 1.7.2015 geborene oder adoptierte Kinder.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Elternzeit.

Elternzeit für Geburten ab dem 01.07.2015

Berechtigte:

•    Leibliche Mutter und leiblicher Vater des Kindes, wenn ihnen die Personensorge zusteht.

•    Nicht sorgeberechtigte Elternteile, wenn der sorgeberechtigte Elternteil die Zustimmung zur Erziehung und Betreuung des Kindes erteilt hat.

•    Adoptivmütter und Adoptivväter.

•    Stiefmütter und Stiefväter; Personen also, deren Ehegatten Kinder in die Ehe eingebracht haben.

•    In Härtefällen kann darüber hinaus Anspruch auf Elternzeit entstehen. Härtefälle sind insbesondere Tod, schwere Krankheit oder Schwerbehinderung eines Elternteils

•    Großeltern, wenn der betreffende Großelternteil sein Enkelkind selbst betreut und erzieht und entweder ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Dauer und zeitliche Aufteilung

Elternzeit kann von der Geburt bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragt werden.

Bei Mehrlingsgeburten oder kurzer Geburtenfolge besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.

Es ist möglich die Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufzuteilen.

Die Elternzeit kann von einem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen (gleichzeitig) genommen werden. Es können jeweils die vollen drei Jahre beantragt oder aber die Elternzeit nur anteilig genommen werden. Die Zeiten des Mutterschutzes werden bei der Mutter auf die Elternzeit angerechnet.

Schriftlicher Antrag und Frist

Der Antrag muss

•    für Elternzeit bis zum 3.Lebensjahr des Kindes 7 Wochen vorher und

•    für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vorher

schriftlich gestellt werden.

Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.

In diesem Antrag muss die verbindliche Festlegung für die ersten zwei Jahre getroffen sein.

Übertragung auf späteren Zeitpunkt

Bis zu 24 Monate können bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Einer Zustimmung des Arbeitgebers ist hier nicht mehr nötig. Die in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes nicht in Anspruch genommene Elternzeit bleibt auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels erhalten.

Arbeiten während Elternzeit

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Die Teilzeitarbeit kann beim bisherigen Arbeitgeber oder wenn dieser zustimmt auch bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung hierzu nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Verringerung der Arbeitszeit

Das BEEG geht zunächst einmal davon aus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einigen. Wenn das nicht der Fall ist, sieht das Gesetz ein förmliches Verfahren zum Antrag auf Verkürzung der  Arbeitszeit während der Elternzeit vor.

Antrag und Form

Voraussetzung ist ein Antrag des/r Arbeitnehmers/in. Der Antrag des Arbeitnehmers ist an keine Form gebunden, er ist also auch mündlich möglich. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich diesen schriftlich zu stellen. Musterantrag Teilzeit in Elternzeit

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Wenn die Voraussetzungen von § 15 Abs.7 BEEG erfüllt sind, haben Eltern während der Elternzeit einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Für Kinder ab dem 1.7.2015 gilt die Zustimmung des Arbeitgebers über die Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit als gegeben, wenn der Arbeitgeber

•    in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags bzw.

•    in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrags

schriftlich abgelehnt hat.

Nach der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis automatisch in der Form wieder auf, in der es vor der Elternzeit bestanden hat.

Nach der Elternzeit gibt es weiterhin die Möglichkeit Teilzeit zu vereinbaren.

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Dies ist grundsätzlich immer möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit nur wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in besonderen Härtefällen vorzeitig beendet werden. Bei der Geburt eines weiteren Kindes sollte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Es gibt hierfür keine gesetzliche Form oder Frist. Die Arbeitnehmerin sollte sich an der Mutterschutzfrist orientieren und spätestens 6 Wochen vor dem Geburtstermin den Arbeitgeber informieren. Denn der Arbeitgeberzuschuss wird erst mit dem Tag fällig, an dem die Mitteilung dem Arbeitgeber zugeht.

Endet die Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft vorzeitig, können gesetzlich Versicherte neben dem Mutterschaftsgeld auch den Arbeitgeberzuschuss beanspruchen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesen Fällen nach dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre.

Besonderer Kündigungsschutz

Während der Elternzeit besteht ab dem Zeitpunkt des Verlangens,

•    bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit

•    bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes frühestens jedoch 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit

ein besonderer Kündigungsschutz.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen.

Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers

Ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gibt es für Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit enden soll.

Broschüre zu Elterngeld und Elternzeit

Eine ausführliche Broschüre zu Elterngeld und Elternzeit kann beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de kostenlos bestellt werden.

Hinweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer MAV.