Änderungen der KAO beschlossen
zurück zur ÜbersichtDie Arbeitsrechtliche Kommission (AK) hat in ihrer Sitzung am 14. Juli 2023 die fünfte, sechste und siebte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) beschlossen.
Die fünfte Änderung umfasst eine Neufassung des § 8 Abs. 4 KAO. Darin ist mit Inkrafttreten am 1. September 2023 die Regelung zum Bereitschaftsdienst neu gefasst.
Die sechste Änderung regelt die Zahlung des Inflationsausgleichsgelds. Diese erfolgt in drei Chargen jeweils mit der Gehaltszahlung. Im Juli 2023 werden 1.500 €, im Oktober 1.000 € und im Februar 2024 500 € pro vollbeschäftigtem Arbeitsverhältnis gezahlt. Teilzeitbeschäftigte bekommen den Inflationsausgleich anteilig gemäß ihrem Beschäftigungsumfang gezahlt. Auszubildende, Studierende, PraktikantINNen und Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bekommen die Hälfte der oben genannten Beträge. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2023 inkraft.
Die siebte Änderung umfasst:
- eine Ergänzung von § 23 a Abs. 2 KAO. Darin ist geregelt, dass der Fahrtkostenzuschuss, soweit er nicht steuerfrei ausgezahlt wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten pauschalversteuert wird. Inkrafttreten: 1. August 2023.
- Weiter wird die Eingruppierung von DiakonINNen in der Aufbauausbildung in den Vertragsvorlagen der Anlagen 2.2.2 und 3.1.2, wie in den Vergütungsgruppenplänen 3-7 in Entgeltgruppe 9 c beschrieben. Inkrafttreten: 1. April 2023.
- Die Umwandlungstage in der Anlage 3.2.2 zur KAO wurden für das Jahr 2024 nochmals ausgesetzt. Die Zulage wird im Jahr 2024 ausbezahlt. Inkrafttreten: 1. Januar 2022.