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12. November 2018

Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Tariferhöhungen werden im Dezember rückwirkend ausgezahlt

Auf diese Meldung haben Sie sicher schon lange gewartet: die im öffentlichen Dienst verhandelte erste Stufe der Tariferhöhung in Höhe von durchschnittlich 3,19 % wird bei uns mit der Dezember-Gehaltsabrechnung rückwirkend ab 01.03.2018 ausgezahlt. Dies gilt auch für die einmalige Sonderzahlung von 250,- Euro, die jedoch nur Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 6, S2 bis S4 und P5 oder P6 erhalten. Die weiteren beiden Stufen der Tariferhöhung in Höhe von durchschnittlich 3,09 % ab 01.04.2019 und 1,06 % ab 01.03.2020 werden dann jeweils zu den genannten Terminen umgesetzt.  

Sie kennen das: die Tarifeinigung im öffentlichen Dienst wird in den Medien gemeldet doch dann dauert es noch Monate bis die Nachzahlung erfolgt – woran liegt das? Wenn die Verhandlungspartner des öffentlichen Dienstes vor die Mikrofone treten und die Einigung verkünden, geht die handwerkliche Arbeit der Tarifvertragsparteien erst los und es dauert seine Zeit, bis in den Redaktionsverhandlungen die Tariftexte so abgefasst sind, dass die Nachzahlung umgesetzt werden kann. Daran anschließend muss die Arbeitsrechtliche Kommission dann - trotz materieller 1:1-Übernahme – noch einige redaktionelle Arbeit zur Übertragung in unser kirchliches System leisten.  Dies gestaltete sich diesmal schwieriger als sonst aufgrund der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien sich (zur Stärkung der unteren Entgeltgruppen) entschieden haben, bei dieser Tarifrunde die einzelnen Tabellenwerte nicht in gleichem prozentualen Maß, sondern wie oben dargestellt durchschnittlich in der genannten Höhe anzuheben.

So hätte die technische Umsetzung der Nachzahlung bei uns frühestens im November erfolgen können, was aber steuerlich für viele Beschäftigte nachteilig gewesen wäre, da in demselben Monat auch die Jahressonderzahlung gezahlt wird. Auf ausdrücklichen Wunsch vieler MAVen und Beschäftigter haben wir uns deshalb dafür eingesetzt, dass die Nachzahlung nicht im November erfolgt.

Die diesbezüglichen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission finden Sie hier:

https://www.ak-wuerttemberg.de/die-kommission-und-ihre-ausschuesse/beschluesse-ak/

Wichtige erläuternde Hinweise zu den Entgelterhöhungen finden Sie wie immer im Vergütungsrundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates.

 

Tariferhöhung und Erhöhung des Urlaubsanspruchs für Praktikanten/-innen und Auszubildende

Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte erhöhen sich ab 1. März 2018 und ab 1. März 2019 jeweils um einen Festbetrag in Höhe von 50,00 Euro.

Darüber hinaus wird der Urlaubsanspruch der Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten nach TVAöD-BBiG, TVAöD-Pflege und TVPöD ab dem Urlaubsjahr 2018 bei einer 5-Tage-Woche von 29 auf 30 Tage erhöht. Bitte informieren Sie darüber in Ihrem Bereich, damit die Auszubildenden und Praktikanten/-innen darauf achten, dass sie den zusätzlichen Urlaubstag für 2018 noch erhalten.

Die Regelung zur Übernahme von Auszubildenden wurde bis zum 31. Oktober 2020 verlängert.

 

Praxisintegrierte Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin (PIA) künftig in der Anlage 2.1.1 geregelt

Da es im öffentlichen Dienst bislang keine tarifliche Regelung für den Bereich „PIA“ gab, hatte die Arbeitsrechtliche Kommission hierzu schon vor einigen Jahren eine eigene Regelung (Anlage 2.1.2 zur KAO) beschlossen. Die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes haben die PIAs nun den Anwendungsbereich des TVAöD Besonderer Teil Pflege ausdrücklich aufgenommen. Diese ist bei uns Teil der Anlage 2.1.1 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden und Schüler/Schülerinnen im kirchlichen Dienst). Die Anlage 2.1.2 zur KAO gilt nur noch als Übergangsregelung für die PIAs, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung bei uns angefangen haben. Für neu eingestellte PIAs gilt unmittelbar die Anlage 2.1.1 zur KAO.

 

Verlängerung der Geltungsdauer der Regelungen zur Altersteilzeit

Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte wurde inhaltsgleich verlängert. Nach Übernahme der entsprechenden Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes müssen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, um unter den Geltungsbereich des TV FlexAZ zu fallen, vor dem 01. Januar 2021 begonnen haben (§ 15 Absatz 2 TV FlexAZ). Spätest möglicher Beginn – bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen -ist der 1. Dezember 2020. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, findet der TV FlexAZ keine Anwendung.

 

Anpassung der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge an die gesetzlichen Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Die Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge (Anlage 1.6.3 zur KAO) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2019 an die Bestimmungen des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes angepasst. Die gesetzliche Regelung gibt vor, dass der Zuschuss des Arbeitgebers mindestens 15 % betragen muss. Dies gilt nach dem Gesetz für Neuabschlüsse ab 1. Januar 2019 und für bestehende Verträge erst ab dem Jahr 2022. Aus Gründen der Gleichbehandlung hat die Arbeitsrechtliche Kommission aber beschlossen, dass dies bei uns für alle Entgeltumwandlungsverträge, d.h. auch für Bestandsverträge, bereits ab dem 1. Januar 2019 umgesetzt wird.