Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
zurück zur ÜbersichtIn der letzten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission wurden einige wichtige und interessante Beschlüsse gefasst.
- So wurde eine Änderung des Vergütungsgruppenplans 10 (Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen) beschlossen. Die geänderte Fassung gilt ab dem 1. März 2020.
- Aufgrund der Änderung des Mindestlohngesetzes wurde der Vergütungsrahmen für die nichthauptamtlichen Leitungen von Waldheimen angehoben.
- Aufgrund einer Neuregelung ist eine Abweichung von der einjährigen Geltendmachungsfrist für Reisekosten künftig nur noch durch eine Dienstvereinbarung möglich.
- Ein neuer Absatz 3 des § 23a KAO ermöglicht den Abschluss von Dienstvereinbarungen zur Gewährung von Leistungen zur Gesundheitsförderung bis zu 500,- Euro jährlich pro Mitarbeiter und Mitarbeiterin.
Überarbeitung des Vergütungsgruppenplans 10 (Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen)
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Anhebung der Eingruppierung der nicht-hauptamtlichen Kirchenmusiker/-innen.
In der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission am 06. Dezember 2019 wurde eine Änderung des Vergütungsgruppenplans 10 beschlossen. Die geänderte Fassung gilt ab dem 1. März 2020.
Die Änderungen waren erforderlich, weil zwar die Eingruppierungsregelungen der in der Regel hauptamtlich tätigen Kirchenmusiker/-innen bereits zu einem früheren Zeitpunkt überarbeitet worden waren, die Eingruppierungen der vorwiegend nebenamtlich tätigen Kirchenmusiker/innen (mit/ohne Befähigungsnachweis, mit C-Prüfung u.s.w) aber noch auf dem alten Stand geblieben waren. Nach Anhörungen von Sachverständigen und Verhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission wurde neben einer höheren Vergütung auch ein differenziertes System der Bewertung der jeweils absolvierten unterschiedlichen Fachrichtungen der C-Prüfung (Orgel, Chorleitung Pop, Chorleitung Klassik, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung, Gitarre, Keyboard) in Abhängigkeit von der jeweils ausgeübten Tätigkeit geschaffen.
Das System der Überleitung entspricht dem System der Neufassungen anderer Vergütungsgruppenpläne, die in diesem Jahr in Kraft getreten sind.
Auch hier gilt, dass eine Höhergruppierung nur auf Antrag der Beschäftigten erfolgt. Dieser Antrag kann bis spätestens 31. Mai 2021 gestellt werden.
Für Beschäftigte im VGP 10, deren Tätigkeitsmerkmale nicht verändert wurden, ändert sich nichts.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in einem Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates, das demnächst veröffentlicht wird.
Anpassung der Anlage 3.10.1 zur KAO an die Erhöhung des Mindestlohns
Durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 06. Dezember 2019 wurde die Vergütungsspanne für nichthauptamtliche Leitungen von Waldheimen von bisher 750,- Euro bis 1300,- Euro auf künftig 1300,- Euro bis 1800,- Euro erhöht. Die Änderung tritt zum 01. Januar 2020 in Kraft.
Falls Sie als MAV mit dem Arbeitgeber auf der Grundlage von § 40 Buchstabe p) MVG.Württemberg eine Vereinbarung zur Regelung der Vergütung gem. § 2 Abs. 2 der Anlage 3.10.1 zur KAO abgeschlossen haben, ist diese entsprechend anzupassen.
Änderung der Bezugnahme auf die Reisekostenordnung in der KAO
Durch eine Anfrage aus der Rechtsberatung wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass einzelne Arbeitgeber die in der Reisekostenordnung geregelte Ausschlussfrist (die der Länge nach der Ausschlussfrist in § 37 KAO von einem Jahr entspricht) einseitig verkürzen. Diese Möglichkeit sieht die Reisekostenordnung in § 4 Abs. 5 Satz 2 RKO dem Wortlaut nach tatsächlich vor. Hintergrund für die Verfahrensweise ist, dass es kirchliche Tätigkeitsfelder gibt, die die Reisekosten der Beschäftigten nur dann refinanziert bekommen, wenn diese innerhalb einer vom Drittmittelgeber vorgegebenen Frist (z.B. 3 Monate) eingereicht werden. Reichen Beschäftigte die Reisekosten erst später ein, hat der kirchliche Arbeitgeber einen finanziellen Schaden. Somit ist zwar einerseits nachvollziehbar, dass der kirchliche Arbeitgeber dies vermeiden möchte.
Andererseits ist eine einseitige Verkürzungsmöglichkeit aus unserer Sicht nicht mit der KAO vereinbar. Deshalb sind wir auf die Arbeitgeberseite zugegangen und konnten erreichen, dass § 23 a KAO, der auf die Reisekostenordnung Bezug nimmt, geändert wird.
Mit Wirkung ab 01.01.2020 ist danach eine Verkürzung der Geltendmachungsfrist nach der Reisekostenordnung im Geltungsbereich der KAO nur noch durch Dienstvereinbarung mit der MAV möglich. Die MAVen bitten wir, dies auf die Fälle zu beschränken, wo es aus den o.g. Gründen wirklich notwendig ist.
Eine Verkürzung der allgemeinen Ausschlussfrist gem. § 37 KAO ist und bleibt unzulässig.
Arbeitgeber kann Leistungen zur Gesundheitsförderung im Sinne von § 3 Nr. 34 EStG gewähren
Immer mehr Arbeitgeber erkennen, wie wichtig es ist, die Gesundheit der Mitarbeitenden zu fördern und möchten hierzu auch aktiv beitragen. § 3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) ermöglicht es, dass in dem dort vorgegebenen Rahmen der Arbeitgeber dies auch steuerfrei finanziell unterstützen kann. Damit dies auch im kirchlichen Bereich möglich ist, wurde mit dem neuen § 23a Abs. 3 KAO eine Rechtsgrundlage geschaffen. Natürlich handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber bereit, entsprechende Leistungen zu gewähren, kann dies in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. Darin sind dann die Einzelheiten zu regeln (Art der Leistung, Verfahren u.s.w.). Die MAV sollte ggf. auf den Aspekt der Gleichbehandlung achten. Dem Arbeitgeber obliegt es, sich zu informieren, ob die angedachten Leistungen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG erfüllen. Auch hierzu wird es noch ein Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates mit weiteren Informationen geben.
Sie finden diese und weitere Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission hier:
https://www.ak-wuerttemberg.de/die-kommission-und-ihre-ausschuesse/beschluesse-ak/
Der Form halber ist darauf hinzuweisen, dass die o.g. Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission noch unter Einwendungsvorbehalt gem. § 15 Abs. 2 ARRG stehen.