Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
zurück zur ÜbersichtTariferhöhungen, Neufassung der Anlage 1.3.2 zur KAO (Telearbeit) und weitere Änderungen der KAO beschlossen.
1) In ihrer Sitzung vom 16. Juli 2021 hat die Arbeitsrechtliche Kommission u.a. die Umsetzung der Tarifeinigung aus dem öffentlichen Dienst beschlossen.
Wesentlicher Inhalt der Tarifeinigung ist die Erhöhung der Tabellenentgelte ab 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50,00 Euro und ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent. Zu den weiteren Auswirkungen der Tariferhöhungen wird es wie immer ein ausführliches Vergütungsrundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates geben, dem auch die neuen Entgelttabellen beigefügt werden.
2) Schon einmal für das Jahr 2022 vormerken können Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 eine Erhöhung der Jahressonderzahlung von 79,51 % auf 84,51 % (Entgeltgruppen P5 bis P8 Erhöhung von 79,74 % auf 84,74 %). In den höheren Entgeltgruppen ändert sich nichts.
Eine weitere Neuerung, die die Jahressonderzahlung betrifft, löst endlich ein seit Langem bestehendes Problem beim unterjährigen Wechsel des Anstellungsträgers. Dazu wird mit Wirkung ab 1.1.2022 folgende Protokollnotiz in die KAO eingefügt:
Protokollnotiz (KAO) zu § 20:
Wechseln Beschäftigte im Geltungsbereich dieser Ordnung ohne zeitliche Unterbrechung den Anstellungsträger, werden sie hinsichtlich der Jahressonderzahlung beim neuen Arbeitgeber so behandelt, als ob ein Wechsel des Anstellungsträgers nicht stattgefunden hätte und die volle Beschäftigungszeit beim neuen Arbeitgeber erbracht worden wäre.
3) Neuerungen gibt es auch im Bereich Pflege. Hier gibt es schon bisher die Anlage 3.7.3 mit besonderen Regelungen für diesen Berufsbereich. Diese Regelungen werden erweitert. Neu hinzu kommen zwei besondere Zulagen für den Pflegedienst:
- Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppe P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten ab dem 1. März 2021 zuzüglich zu dem Tabellenentgelt eine nicht dynamische Zulage in Höhe von 35,00 Euro (Teilzeitbeschäftigte anteilig)
- Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten ab 1. März 2021 zuzüglich zu dem Tabellenentgelt eine Pflegezulage in Höhe von monatlich 70,00 Euro. Diese Pflegezulage erhöht sich ab dem 1. März 2022 auf monatlich 120,00 Euro (Teilzeitbeschäftigte anteilig). Die Zulage nimmt ab dem 1.1.2023 an Tariferhöhungen teil (dynamische Zulage).
Beide Zulagen werden nebeneinander gezahlt. Sie haben keine weiteren Voraussetzungen als die Eingruppierung in P 5 bis P 16.
Eine Verbesserung für Beschäftigte in der Pflege gibt es auch bei den Erschwerniszuschlägen.
- So beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr - auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit – künftig 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (statt bisher 0,64 € pro Stunde).
- Der bisherige § 8 Abs. 1a KAO wird ersatzlos gestrichen. Damit werden die Zeitzuschläge für Nachtarbeit auch für den Bereich der Pflege auf 20 % angehoben (vgl. § 8 Abs. 1 KAO). § 8 Absatz 9 KAO (Mindesteinsatzdauer in der Nachtarbeit) findet in der Pflege auch weiterhin keine Anwendung.
- Beschäftigte, in der Pflege, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Absatz 5 KAO eine Wechselschichtzulage von 155,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Absatz 5 Satz 2 KAO eine Wechselschichtzulage von 0,93 Euro pro Stunde.
Diese Änderungen gelten mit Wirkung ab 1. März 2021.
4) Komplett überarbeitet wurde die Anlage 1.3.2 zur KAO (Arbeitsrechtliche Regelung zur Telearbeit – Dienstzimmer im Privatbereich). Hierbei wurden auch die Erfahrungen mit Homeoffice während der Corona-Pandemie berücksichtigt, Sinn der Neufassung ist es aber gerade auch nach der Corona-Pandemie eine zeitgemäße Regelung zum Thema Homeoffice zur Verfügung stellen zu können.
Neu ist insbesondere der in § 2 Abs. 1 normierte Anspruch der Beschäftigten auf die Einrichtung oder Beschäftigung auf einem häuslichen Telearbeitsplatz im Umfang von einem Tag pro Woche, sofern die Tätigkeit für einen Telearbeitsplatz geeignet ist. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass Beschäftigte mindesten in einer 3-Tagewoche beschäftigt sind. Dienstgeber und Beschäftigte können einvernehmlich auch eine höhere Anzahl von Tagen vereinbaren. Bei weniger als 3 Arbeitstagen soll eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.
Die neu gefasste Anlage 1.3.2 zur KAO enthält darüber hinaus detaillierte Regelungen über die notwendige Beschaffenheit der häuslichen Arbeitsstätte, die Aufteilung und Dokumentation der Arbeitszeit, die Kostentragung und Zuschüsse sowie über den einzuhaltenden Datenschutz. Um die Anwendung der Regelung zu erleichtern und eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten ist der Regelung als Anhang ein verbindliches Vertragsmuster beigefügt, mit dem die Telearbeit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigen vereinbart wird.
Der Abschluss einer Dienstvereinbarung zu Telearbeit/Homeoffice ist weder erforderlich noch zulässig, vgl. hierzu § 10 der Anlage 1.3.2 zur KAO.
Die Neuregelung gilt ab 1. Oktober 2021
5) Neu in die KAO eingefügt wurde die Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum sozialpädagogischen Assistenten/zur sozialpädagogischen Assistentin (PIA SPA).
Diese neue praxisintegrierte Ausbildung ermöglicht einen Abschluss, der mit dem einer staatlich geprüften Kinderpflegerin vergleichbar ist. Da es hierzu bisher noch keine Regelungen im öffentlichen Dienst gibt, die Ausbildungen aber bereits angeboten werden, hat die Arbeitsrechtliche Kommission eine entsprechende Regelung selbst beschlossen. Diese ist an die Regelungen zur praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin angepasst. Das monatliche Ausbildungsentgelt entspricht 96,46 % der PIA-Ausbildungsvergütung von Erziehern/Erzieherinnen, dieser Wert wurde entsprechenden Empfehlungen aus dem öffentlichen Dienst entnommen.
6) Daneben hat die Arbeitsrechtliche Kommission noch eine Reihe weiterer kleinerer Änderungen der KAO beschlossen, die hier der Vollständigkeit halber nur kurz erwähnt werden sollen:
- Änderung von § 29 Abs. 4a KAO: Freistellungsanspruch für stellvertretende LakiMAV-Mitglieder
- Änderung von § 34 Abs. 3 KAO: Entgegen neuerer Rechtsprechung zu § 34 TVöD zählt durch die Änderung auch weiterhin bei uns nicht nur die Dienstzeit beim letzten, sondern auch bei vorherigen Arbeitgebern für das Jubiläumsgeld und den Krankengeldzuschuss mit.
- Klarstellende Änderung der Protokollnotiz Nr. 7 zum Vergütungsgruppenplan 30 und Protokollnotiz Nr. 7 zum Vergütungsgruppenplan 31 (wie im Vergütungsgruppenplan 60 zählen auch hier Auszubildende u.s.w nicht mit, wenn es um die Anzahl der unterstellten Mitarbeitenden geht)
- Klarstellende Änderung der Protokollnotiz Nr. 9a zum Vergütungsgruppenplan 60 (wenn das Kolloquium durch eine Weiterbildung und förderliche Berufserfahrung von 5 Jahren ersetzt werden soll, muss die Berufserfahrung nach der Weiterbildung erworben worden sein)
- Ergänzende Überleitungsvorschrift für Fahrer/Fahrerinnen im Mahlzeitendienst, die bisher schon im Vergütungsgruppenplan 26 (oder im Vergütungsgruppenplan 01) eingruppiert sind (Regelung besonderer Fälle im Nachgang zum Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 21. Mai 2021 – zum Gesamtkontext erscheint in Kürze ein Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates)
Die vollständigen Beschlusstexte finden Sie wie immer auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission:
https://www.ak-wuerttemberg.de/die-kommission-und-ihre-ausschuesse/beschluesse-ak
Bitte beachten Sie zu den o.g. Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission auch die Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates, die zeitnah veröffentlicht werden.