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21. Dezember 2021

Aktuelle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

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Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings ab dem Jahr 2022 möglich

Änderung Bereitschaftsdienst

Änderung § 23 a KAO

In ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2021 hat die Arbeitsrechtliche Kommission eine Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern beschlossen (neue Anlage 1.6.1 zur KAO).

Die Neuregelung gilt ab 01.01.2022 und basiert inhaltlich auf dem Tarifvertrag Fahrradleasing im öffentlichen Dienst. Sie ermöglicht Beschäftigten, einen Teil ihres Gehalts dazu zu verwenden, um über den Arbeitgeber ein Fahrrad zur privaten Nutzung zu leasen. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag der/des Beschäftigten an den Arbeitgeber. Im Anschluss wird eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen. Der über 3 Jahre laufende Leasingvertrag wird von der Landeskirche mit einem externen Anbieter geschlossen und das Fahrrad für diesen Zeitraum dem/der Beschäftigten zur Nutzung überlassen. Die Leasingraten zahlt der/die Beschäftigte aus ihrem/seinem Gehalt. Die bei diesem Finanzierungsmodell von den Leasingfirmen beworbene Ersparnismöglichkeit ergibt sich daraus, dass die Leasingraten im Wege der Entgeltumwandlung vom Gehalt abgehen und sich hierdurch die Beiträge zur Sozialversicherung verringern sowie durch eine gewisse Steuerersparnis. Damit einher gehen allerdings auch mögliche negative Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Hierüber sollten die Beschäftigten sich vorher informieren.

Die Umsetzung der Neuregelung erfordert noch einige organisatorische Verfahrensschritte, zu denen es zu Beginn des kommenden Jahres ein Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates geben wird. Auch wird es noch ein Informationsschreiben für die Mitarbeitenden geben. Wir bitten diese Veröffentlichungen abzuwarten.

Änderung Bereitschaftsdienst

Ein weiterer Beschluss betrifft den Zuschlag für Bereitschaftsdienst. Hier wurde die bisherige Übergangsregelung durch eine konkretere Berechnungsregelung für den Zuschlag ersetzt.

Änderung § 23 a KAO

Die Neufassung der Reisekostenordnung zum 01.01.2022 erforderte eine Anpassung der Bezugnahme in § 23 a KAO.

Die vollständigen Beschlusstexte finden Sie wie immer auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission:

Beschlusstexte