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12. Mai 2023

Aktuelles aus der Arbeitsrechtlichen Kommission

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In der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission am 12. Mai 2023 wurden die dritte und vierte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) für das Jahr 2023 beschlossen.

 

Die dritte Änderung umfasst Änderungen im Vergütungsgruppenplan (VGP) 25 (Beschäftigte im Sozialdienst). Es geht um ein in der KAO neues Berufsbild: Beschäftigte mit Hochschulabschluss in der Tätigkeit als Referentin oder Referent für Prävention im Bereich sexualisierte Gewalt. Diese Beschäftigten werden in der Entgeltgruppe (EG) 10 eingruppiert, wenn sie auf Kirchengemeindeebene angestellt sind, in der EG 11, wenn sie auf Kirchenbezirksebene angestellt sind und in der EG 14, wenn sie im Ev. Oberkirchenrat angestellt sind.

Im VGP 60 wurden Beschäftigte mit Berufsausbildung in der Tätigkeit als Kitakoordinator*in EG 9a ergänzt. In der EG 9b wurde der gleiche Personenkreis mit überwiegender Tätigkeit in der Personalsachbearbeitung ergänzt, in der EG 9c dieser Personenkreis mit überwiegender Tätigkeit in der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz. In der EG 10 wurde der vorige Personenkreis mit überwiegender Tätigkeit in der Personalsachbearbeitung und mit einem Drittel Tätigkeiten im Bereich Personalrecruiting, sowie die Stellvertretungen von Geschäftsführungen von Kindertagesstätten ergänzt. In der EG 11 werden Beschäftigte mit Hochschulabschluss in der Tätigkeit als Geschäftsführer*in von Kindertagesstätten ergänzt. In der EG 12 wird derselbe Personenkreis eingruppiert, wenn mindestens zehn Einrichtungen geführt werden, in der EG 13 mit mindestens 18 Einrichtungen und in der EG 14 mit mindestens 26 Einrichtungen.

Die vierte Änderung der KAO wird bei der Dienstbefreiung im § 29 Abs. 1 a KAO der zweite Spiegelstrich so formuliert:

„bei der kirchlichen Eheschließung des/der Beschäftigten oder bei dem Gottesdienst des/der Beschäftigten anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe,“

Beide Änderungen treten am 1. Juni 2023 in Kraft. Den Beschlusstext finden Sie hier