Aktuelles aus der Arbeitsrechtlichen Kommission
zurück zur ÜbersichtIn der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission für Ev. Landeskirche und Diakonie Württemberg am 18. Oktober 2024 wurde für den Bereich der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) die 11. Änderung 2024 beschlossen.
Diese betrifft die Anlage 3.4.1 zur KAO- Jahresarbeitszeit im Mesner- und Hausmeisterdienst.
Künftig gilt die Ampelregelung nicht für geringfügig Beschäftigte gem. § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV. Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen für das Führen von Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung.
Monatlich dürfen demnach nicht mehr als 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (einschließlich des Werts des im Arbeitszeitkonto vorhandenen Zeitguthabens) darf nicht mehr als den jährlich zulässigen Betrag nach § 8 Abs. 1 a SGB IV innerhalb des in § 3 festgelegten jährlichen Ausgleichszeitraum betragen.
Geringfügig Beschäftigte dürfen nicht länger als 3 Monate Entgelt erhalten, ohne zu arbeiten.
Die Stunden am Ende des Ausgleichszeitraums müssen komplett auszahlbar sein und auch tatsächlich ausgezahlt werden.
Die Neuregelung tritt am 1. November 2024 in Kraft.