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10. Januar 2025

Aktuelles aus der Arbeitsrechtlichen Kommission

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In der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission für Ev. Landeskirche und Diakonie Württemberg am 13. Dezember 2024 wurden für den Bereich der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) einige Änderungen beschlossen.

In der 14. Änderung wird § 1 a Abs. 5 Satz 1 KAO wie folgt gefasst:
Werden beurlaubte oder zugewiesene Landesbeamte/ Landesbeamtinnen während der Zeit ihrer Beurlaubung oder Zuweisung für den Dienst in der kirchlichen Dienststelle im Sinne von Absatz 1 beschäftigt, finden für ihr Dienstverhältnis anstelle dieser Ordnung, mit Ausnahme des § 1 d, die für Kirchenbeamte/ Kirchenbeamtinnen auf Zeit geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

In der 15. Änderung wird in § 3 Absatz 2 der Anlage 1.4.1 zur KAO nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
Fortbildungen aller Beschäftigten zum Nähe- und Distanzverhalten, zur grenzachtenden Kommunikation und zur Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt sind dienstlich angeordnete Fortbildungen.

In der Anlage 3.1.1 wird in § 5 der Deputatsnachlass wie folgt geregelt: 
Für die erstmalige Vorbereitung aller Unterrichtseinheiten in allen Klassen und die schriftliche Vorbereitung der Unterrichtsbesuche nach § 5 Absatz 3 erhält der Diakon/ die Diakonin in den ersten beiden Schuljahren einen Deputatsnachlass von zwei Wochenstunden.

Die Anlage 3.1.3 zur KAO regelt in § 1 Bestimmungen zur Aufbauausbildung nach dem Diakonen- und Diakoninnengesetz.  

Die 16. Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung betrifft Änderungen der der Anlage 1.2.8 zur KAO: Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Bereich Erziehungsdienst, in der Gemeinde- und Altenpflege und in der offenen diakonischen Arbeit.

Die 17. Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung betrifft die überarbeitete Dienstordnung in der Anlage 3.2.1 für die erzieherisch tätigen Beschäftigten in kirchlichen Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Evangelischen Landeskirche.

Die Beschlusstexte können Sie auch auf der Homepage der AK unter www.ak-wuerttemberg.de einsehen.

Die Änderungen treten am 1. Januar in Kraft.