Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung
zurück zur ÜbersichtAktueller Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 23. April 2020 eine Verlängerung der seit dem 19. März 2020 geltenden neuen Anlage 1.7.4 zur KAO beschlossen. Die Regelung gilt nun vorerst befristet bis zum 17. Juli 2020. Ziel der Regelung ist es weiterhin, Beschäftigen zu helfen, die aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise keine Möglichkeit der Kinderbetreuung haben.
Hiernach sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen, sofern
- die betreffende Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative oder Schule) schließt, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen,
- die von der Schließung betroffenen Kinder unter 12 Jahre alt sind oder das 12. Lebensjahr vollendet haben und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind und in demselben Haushalt leben,
- eine alternative private Betreuung des Kindes bzw. der Kinder ansonsten nicht sichergestellt werden kann,
- der Abbau von Überstunden und Mehrarbeit erfolgt ist bzw. der Rahmen des Arbeitszeitkontos erschöpft ist und
- der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Neu ist, dass die Regelung – bei Vorliegen der weiteren o.g. Voraussetzungen - nun auch dann anwendbar ist, wenn das zu betreuende Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist.
Den Text der Regelung finden Sie wie immer auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission