Auftakt zu den MAV-Wahlen 2020
zurück zur ÜbersichtAm 06.11.2019 fand die erste Wahlvorständeschulung der LakiMAV statt. Damit ist klar, dass die Vorbereitungen für die MAV-Wahlen 2020 vor Ort schon richtig Fahrt aufgenommen haben, denn es sind bereits Wahlvorstände im Amt.
Wo noch nicht geschehen, sollte nun schnellstmöglich ein Wahlvorstand bestellt werden, denn nur dieser darf den Termin für die MAV-Wahl festlegen und das gesamte notwendige Verfahren für die Wahl durchführen.
Mit der Änderung des MVG.Württemberg haben sich in Bezug auf die Wahlen einige Vorschriften geändert:
- Wahlberechtigung: Nach § 9 Abs. 4 sind nun auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht mehr wahlberechtigt, die „seit mehr als drei Monaten und für wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind“.
- Wählbarkeit: Verändert hat sich in § 10 Abs. 2 b), dass eine Beurlaubung von mehr als drei Monaten die Wählbarkeit ausschließt. Bislang war die Grenze hier 12 Monate.
- Sowohl für die Wahl der Jugend und Auszubildendenvertretung (§ 49 Abs. 7) als auch der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 50 Abs. 6) ist nun gesetzlich geregelt, dass der jeweilige gemeinsame MAV-Wahlbezirk auch der Bezirk für diese Wahlen ist. D.h. die Wahlen finden grundsätzlich auf der Ebene des Wahlbezirks statt.
Diese Änderungen treten zum 01.01.2020, und damit genau zum Beginn des Wahlzeitraum 2020, in Kraft, sofern die MAV-Änderungen, die die Synode beschlossen hat, vorher im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche veröffentlich werden.