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01. Februar 2016

Bildungszeitgesetz

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Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

Wofür kann Bildungszeit genommen werden?

Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:

• die berufliche Weiterbildung,

• die politische Weiterbildung oder

• die Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Da in der KAO neben den angeordneten Fortbildungen, die der Regelfall sind, in § 29 Abs. 6 KAO bereits eine Regelung über freiwillige, auf den Berufsbereich bezogene Fortbildungen mit (bei 5-Tage-Woche) bis zu 5 Arbeitstagen bezahlter Freistellung enthalten ist, stellte sich die Frage nach dem Verhältnis dieser Regelung zum Bildungszeitgesetz.

Dieses konnte in Verhandlungen zwischen LakiMAV und Evangelischem Oberkirchenrat inzwischen geklärt werden.

Erster Kernpunkt ist, dass der Anspruch gem. § 29 Abs. 6 KAO fortbesteht. D.h. bzgl. der Freistellung zur beruflichen Weiterbildung ändert sich im Grunde nichts.

Andererseits können Beschäftigte nun auch wegen der im Bildungszeitgesetz genannten weiteren Gründe (politische Weiterbildung oder Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten) Bildungszeit nach dem BzG BW in Anspruch nehmen.

Insgesamt ergibt sich jedoch auch weiterhin nur ein Anspruch von bis zu fünf Arbeitstagen je Woche (bzw. bei 6-Tage-Woche sechs Arbeitstage/ bei einer geringeren Anzahl von Arbeitstagen pro Woche entsprechend weniger Arbeitstage Freistellung).

Zu beachten sind einige Formalien und Unterschiede zwischen der KAO-Regelung und dem Bildungszeitgesetz. Hierzu und zu weiteren Details nehmen wir auf das ausführliche Rundschreiben des Evang. Oberkirchenrates vom 05.11.2015 Az. AZ 25.00 Nr. 25.0-01-02-V17/6 Bezug.

Ulrich Rodiek