BVerfG kippt Rechtsprechung des BAG zu befristeten Arbeitsverträgen
zurück zur ÜbersichtMit Beschluss vom 6.6.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß und damit in Ordnung ist. Eine Auslegung dieser rechtlichen Regelung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen. Damit hat das BVerfG klargestellt, dass eine entsprechende Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine weitere sachgrundlose Befristung immer nach weiteren drei Jahren möglich wäre, als verfassungswidrig eingestuft.
Entscheidung des BVerfG
Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Das ist grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar, denn die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung.
Allerdings gilt dies nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsverhältnis gefährdet wäre.
Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit einem am 13.6.2018 veröffentlichten Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers und den Vorlagebeschluss eines Arbeitsgerichts hin entschieden.
Der Senat hat gleichzeitig klargestellt, dass eine – vom BAG vorgenommene – Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier hatte sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.
Ausführliche Informationen
Pressemitteilung Nr. 47/2018 des BVerfG vom 13. Juni 2018
BVerfG vom 6.6.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14