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14. August 2024

Freistellung am Reformationstag

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In der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission am 12. Juli 2024 wurde in der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) die Freistellung am Reformationstag (31. Oktober), in  § 6 Abs. 3 a KAO, neu geregelt (Aktuelles vom 12. Juli 2024).

Ab diesem Jahr erhält jede/r Beschäftigte mit Arbeitsverpflichtung am Reformationstag eine Arbeitszeitgutschrift in Höhe der Hälfte seiner individuell zu leistenden Arbeitszeit. Diese ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten regelmäßig durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage der/s Beschäftigten pro Woche.

Die Neuregelung löst sich von der ursprünglichen Freistellung ab 12.00 Uhr komplett.

Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für die Praxis:

(Alle Beispiele berücksichtigen dabei, dass der Reformationstag 2024 auf einen Donnerstag fällt)

  • Herr Müller, Mitarbeiter in der Verwaltung, hat eine regelmäßig festgelegte Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr.
    Herr Müller muss am Reformationstag arbeiten. Seine wöchentliche Arbeitsverpflichtung beträgt 20 Stunden, verteilt auf 5 Tage. Er erhält eine Gutschrift in Höhe der Hälfte der Arbeitszeit, die sich ergibt, wenn man die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (20 Stunden) durch die Zahl der Arbeitstage teilt (5 Tage). Er bekommt also am Reformationstag eine Zeitgutschrift in Höhe von 2 Stunden (= 50%).

 

  • Frau Maier, Assistenz der Gemeindeleitung, hat einen Arbeitsvertrag mit 30 Stunden/Woche, verteilt auf Dienstag bis Freitag, also 4 Arbeitstage.
    Für Frau Maier gilt eine Arbeitszeitregelung mit Flexibilisierung. Sie hat lediglich eine tägliche Kernarbeitszeit von 9.00 Uhr bis 12 Uhr. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ist bei dieser Neuregelung allerdings nicht relevant. Frau Maier hat am Reformationstag eine Arbeitsverpflichtung. Sie arbeitet 30 Stunden pro Woche in einer 4-Tage-Woche. Die 30 Stunden geteilt durch die 4 Tage ergibt 7,5 Stunden. Die Hälfte davon ergibt die Zeitgutschrift in Höhe von 3,75 Stunden.

 

  • Frau Schulze arbeitet 18 Stunden/Woche an 3 Arbeitstagen.
    Sie arbeitet immer am Montag, Mittwoch und Donnerstag. Da sie am Reformationstag arbeiten muss, erhält sie folgende Zeitgutschrift: 18 Stunden pro Woche, geteilt durch 3 Arbeitstage gibt 6 Stunden, davon die Hälfte ergibt 3 Stunden Zeitgutschrift.

 

  • Anders wäre es, wenn die arbeitsvertraglich festgelegten drei Arbeitstage von Frau Schulze Montag bis Mittwoch sind. In diesem Fall hat sie am Reformationstag kein Arbeitsverpflichtung und erhält daher auch keine Zeitgutschrift.

 

Bei der Arbeitszeitdokumentation ist immer die Zeit der Gutschrift als IST-Zeit zu erfassen.
Möchte jemand am Reformationstag den ganzen Tag frei nehmen, muss der Rest der SOLL-Zeit an diesem Tag durch Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto oder der Flexibilisierungsregelung ausgeglichen werden.
Wird für den Reformationstag Urlaub genommen, dann wird ein ganzer Urlaubstag verbucht, eine Zeitgutschrift erfolgt in diesem Fall nicht.