„Gleichberechtigtes Arbeiten“ statt „Offenes Konzept“
zurück zur ÜbersichtSie kennen den Begriff „gleichberechtigtes Arbeiten im offenen Konzept“, der die gleiche Eingruppierung der Erzieher/-innen einer Einrichtung in die Entgeltgruppe S 8a zur Folge hat? Dann wissen Sie sicher auch um die Kontroversen, die dieser Begriff in der Praxis immer wieder auslöst. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat nun in ihrer Sitzung vom 19. Juli 2019 beschlossen, sich von diesem Begriff zu verabschieden. An seine Stelle tritt mit Wirkung ab 20. August 2019 nur noch das „gleichberechtigte Arbeiten“.
Ob der Arbeitgeber in seinen Einrichtungen gleichberechtigt arbeiten lässt, ist seine Entscheidung. Ordnet er das gleichberechtigte Arbeiten an, sind die Erzieher/-innen einheitlich nach Entgeltgruppe S 8a zu vergüten.
Welche Auswirkungen hat nun diese Änderung?
Für die Einrichtungen, die weiterhin klassisch mit einer hierarchischen Gruppenorganisation mit Gruppenleitungen und Zweitkräften arbeiten, ändert sich nichts. Es bleibt dabei, dass Gruppenleitungen in S 8a und Zweitkräfte in S 7 eingruppiert sind.
Für die Einrichtungen, die bisher schon (wegen des gleichberechtigten Arbeitens im offenen Konzept) die Erzieher/-innen einheitlich in S 8a eingruppiert haben ändert sich ebenfalls nichts.
Neu ist, dass nun auch in Einrichtungen, in denen die Erzieher/-innen nicht nach dem offenen Konzept, aber dennoch auf Anweisung des Arbeitgebers gleichberechtigt arbeiten, die Erzieher/-innen einheitlich in S 8a eingruppiert werden müssen.
Gedacht ist das Ganze als Chance für kirchliche Arbeitgeber, um im Wettbewerb um Fachkräfte mit kommunalen Kitas konkurrieren zu können. Durch eine organisatorische Änderung ist es künftig möglich auch ohne einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung an den Ausschuss gem. § 1 e KAO eine gleiche Eingruppierung der Erzieher/-innen in S 8a zu ermöglichen. Natürlich muss sich das gleichberechtigte Arbeiten auch in der tatsächlichen Aufgabenverteilung wiederspiegeln.
Hat der Beschluss auch Auswirkungen auf die Eingruppierung von Kinderpflegern/ Kinderpflegerinnen?
Auch hier ersetzt lediglich der Begriff „gleichberechtigtes Arbeiten“ den Begriff „gleichberechtigtes Arbeiten im offenen Konzept“.
Bisher war es so, dass Kinderpfleger/-innen je nach Tätigkeit in S 3, S 4 oder bei Tätigkeit als Gruppenleitung in S 8a eingruppiert wurden. Dies bleibt auch so. Die Eingruppierung in S 8a erfolgte bei Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen ferner bisher im Ausnahmefall dann, wenn sie im offenen Konzept wirklich gleichberechtigt wie ein Erzieher/eine Erzieherin tätig waren. Auch das bleibt im Grunde so, nur, dass es künftig auch hier nur noch auf das „gleichberechtigte Arbeiten“, nicht mehr das „offene Konzept“ ankommt.
Den kurzen Text dieser Änderung des Vergütungsgruppenplans 21 finden Sie auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Zu beachten ist, dass die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission erst mit Ablauf der einmonatigen Einwendungsfrist rechtsgültig werden.
Es wird hierzu auch noch ein Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates mit Detailinformationen geben.