Neue Eingruppierungsregelungen für die Verwaltung beschlossen
zurück zur ÜbersichtNun ist es auch für den Bereich der kirchlichen Verwaltung soweit: in der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19.07.2019 wurde u.a. eine Neufassung des Vergütungsgruppenplans 60 beschlossen, die zum 01. Oktober 2019 in Kraft treten wird.
In (aufgrund der Komplexität und Vielfalt der kirchlichen Strukturen) schwierigen, aber sehr konstruktiven Verhandlungen ist es gelungen, deutliche Verbesserungen gegenüber der bisherigen Regelung zu erreichen.
Grundlage sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnung zum TVöD. An vielen Stellen ist es jedoch gelungen diese für unseren kirchlichen Bereich zu konkretisieren.
Wichtig war uns insbesondere die neue Grundeingruppierung in der Verwaltung in Entgeltgruppe 6. Nur im Ausnahmefall, wenn keine entsprechende Ausbildung und auch (noch) keine entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen, erfolgt übergangsweise eine Eingruppierung in EG 5. Eine weitere Ausnahme stellen sog. Hilfstätigkeiten dar, die der EG 3 zugeordnet sind, falls ausschließlich Tätigkeiten der EG 3 ausgeübt werden. Die im TVöD nach wie vor aufwändige und streitbehaftete Prüfung der dort sehr allgemein formulierten Tätigkeits- und Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 6 entfällt. Es gibt unterhalb der nun auch besetzten Entgeltgruppe 7 im VGP 60 künftig nur die Entgeltgruppen 3, 5 und 6 mit der oben dargestellten, leicht umsetzbaren Unterscheidung.
In den Entgeltgruppen 7 bis 15 sollen Beispiele, Mindesteingruppierungen für bestimmte Tätigkeitsfelder und Funktionseingruppierungen die Eingruppierung erleichtern. Ganz ohne die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des TVöD geht es dort aber nicht, da Tätigkeiten in der Verwaltung einfach zu unterschiedlich sind.
Insgesamt umfasst der neue Vergütungsgruppenplan 60 somit nun das Spektrum der Entgeltgruppen 3 bis 15 (statt bisher Entgeltgruppen 2 bis 12). Es ist also zukünftig nicht mehr nötig und auch nicht zulässig, für höhere Eingruppierungen im Bereich der Verwaltung hilfsweise auf die allgemeinen Vergütungsgruppenpläne 01 oder 02 zurückzugreifen.
Aufgegeben wurde die bisherige Unterscheidung zwischen Sekretariat und Verwaltung. Auch die Beschäftigten, die bisher im Vergütungsgruppenplan 61 (Sekretariat) waren, werden in den neuen Vergütungsgruppenplan 60 (Verwaltung) übergeleitet. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Weiterbildung zur Pfarramtssekretärin als einschlägige Ausbildung gilt. Damit ist sichergestellt, dass auch hier die Grundeingruppierung EG 6 einschlägig ist. Höhere Eingruppierungen sind nach den allgemeinen Merkmalen des neuen VGP 60 möglich.
Die Überleitung der Beschäftigten aus den Vergütungsgruppenplänen 60 und 61 in den neuen Vergütungsgruppenplan 60 erfolgt nach dem schon aus den letzten Überleitungen bekannten System, d.h. alle Beschäftigten in dem Tätigkeitsbereich Verwaltung/Sekretariat werden übergeleitet, aber eine Höhergruppierung erfolgt nur auf Antrag. Die Antragsfrist endet diesmal am 31. Dezember 2020.
Ebenfalls zum 01. Oktober 2019 in Kraft treten werden Neufassungen der Vergütungsgruppenpläne 60 a (Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik) und 62 (Bibliotheks- und Archivdienst).
Anpassungen gab es im bereits zuvor überarbeiteten Vergütungsgruppenplan 63 (Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen). Hier wurde zusätzlich zu den bestehenden Regelungen eine Eingruppierung für die ständigen stellvertretenden Kirchenpfleger/-innen geschaffen.
Allgemeine Begriffsklärungen (z.B. zu Funktionseingruppierungen, Mindesteingruppierungen u.s.w.) finden Sie in den ebenfalls neu beschlossenen Vorbemerkungen zur Entgeltordnung der Kirchlichen Anstellungsordnung.
Den Text der neuen Vergütungsgruppenpläne und der weiteren Beschlüsse vom 19.07.2019 finden Sie bereits jetzt auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Zu beachten ist, dass die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission erst mit Ablauf der einmonatigen Einwendungsfrist rechtsgültig werden.
Zu den neuen Vergütungsgruppenplänen wird es wie gewohnt auch noch ein ausführliches Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates mit Detailinformationen geben.