Neue Regelungen für Auszubildende
zurück zur ÜbersichtIn der Entgeltrunde 2016/2017 sind neben den „großen“ Tarifthemen auch einige Verbesserungen für Auszubildende beschlossen worden, auf die wir an dieser Stelle hinweisen möchten:
Erhöhung des Urlaubsanspruches
Wie schon im letzten LakiMAV-Rundschreiben kurz berichtet, hat sich der Urlaubsanspruch von Auszubildenden von 28 auf 29 Ausbildungstage je Kalenderjahr erhöht. Dies gilt bereits für 2016. Auszubildende, die ihren Resturlaub aus 2016 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis 31.03.2017 nehmen konnten, können diesen noch bis 31.05.2017 antreten.
Zusatzurlaub für Schichtarbeit für Auszubildende in der Pflege
Auszubildende in der Pflege erhalten im zweiten und dritten Ausbildungsjahr bei Einsatz im Schichtdienst pauschal einen Tag Zusatzurlaub gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege.
Übernahmeregelung verlängert
Die Regelung zur Übernahme von Auszubildenden in § 16 a TVAöD-AT wurde bis zum 28. Februar 2018 verlängert. Die Übernahmeregelung gilt für alle Ausbildungsverhältnisse (nach BT-BBiG und BT-Pflege). Sie betrifft nicht Anerkennungspraktikumsverhältnisse und PIA-Ausbildungsverhältnisse.
Lernmittelzuschuss
Neu eingeführt ab 1. März 2016 wurde ein Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,- Euro brutto pro Ausbildungsjahr für Auszubildende in der Verwaltung gemäß § 11 Abs. 3 TVAöD – Besonderer Teil BBiG. Die Neuregelung gilt auch für Schüler und Schülerinnen in der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher / zur Erzieherin – PIA, nicht dagegen für Auszubildende in der Pflege und auch nicht für Anerkennungspraktikanten und Anerkennungspraktikantinnen.
Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht
Verwaltungsauszubildenden sind ab 1. März 2016 für den Besuch einer regulären auswärtigen Berufsschule mit Blockunterricht die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand zu erstatten, § 10 Abs. 3 TVAöD – Besonderer Teil BBiG.
Die Regelung gilt nicht für Auszubildende in der Pflege und auch nicht für Personen im Anerkennungspraktikum oder in der PIA-Ausbildung.
Detaillierte Informationen zu den oben genannten Neuerungen finden Sie im Rundschreiben AZ 25.00 Nr. 25.0-07-V09/6 vom 16.03.2017 des Evangelischen Oberkirchenrates.
Tipp
In der KAO finden Sie die besonderen Bestimmungen für Auszubildende, Schüler/-innen, Praktikanten/-innen u. s. w. in den Anlagen zur KAO, die mit der Ziffer „2….“ beginnen, d.h. ab der Anlage 2.1.1.
Ulrich Rodiek