Zusammenarbeit zwischen der MAV und der Vertrauensperson der schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zurück zur ÜbersichtMit den Neuwahlen 2016 wurden erfreulicherweise im Bereich etlicher Kirchenbezirke Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 50 MVG.Württemberg gewählt. An manchen Stellen fand keine Wahl statt und die MAVen haben aus ihren Reihen „Beauftragte für die Belange der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benannt.
Es ist für die MAV gut, die Belange der Schwerbehinderten im Blick zu haben, vor allem wenn es keine gewählte Vertrauensperson gibt. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass nur die im ordentlichen Wahlverfahren von den wahlberechtigten schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählten Vertrauenspersonen die Rechte und Pflichten nach den §§ 51 und 52 MVG.Württemberg innehaben.
Ist eine Vertrauensperson gewählt, so ist sie in alle MAV-Sitzungen einzuladen, § 51 Abs. 5 MVG.Württemberg. Die Vertrauensperson entscheidet jeweils selbst, ob sie an der Sitzung ganz oder teilweise teilnimmt oder nicht. Sie wird dadurch jedoch kein „weiteres MAV-Mitglied“, sondern nimmt an den Sitzungen nur beratend teil und kann die Aussetzung eines Beschlusses für längstens eine Woche herbeiführen, wenn der Beschluss der MAV eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Belange der schwerbehinderten Mitarbeiterinne und Mitarbeiter darstellt. D.h. die Vertrauensperson hat auch gegenüber der MAV ein Wächteramt inne.
Eine sinnvolle Zusammenarbeit enthält auch die Möglichkeit, dass die Vertrauensperson im Rahmen der Mitarbeiterversammlung nach § 31 MVG.Württemberg über schwerbehinderte Mitarbeitende betreffende Themen spricht, um hier die Sensibilität zu erhöhen bzw. Mitarbeitende, die ihre Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht offengelegt haben, dazu zu ermutigen. Auch ist es dienlich, wenn die MAV zumindest in den ersten beiden Jahren der ersten Amtszeit der Vertrauensperson diese zum jährlichen Gespräch mit den Dienststellenleitungen nach § 33 Abs. 2 MVG.Württemberg mitnimmt, damit es auch seitens der Dienststellenleitung eine Wahrnehmung gibt.
Es ist stets darauf zu achten, dass es, soweit schwerbehinderte Mitarbeitende betroffen sind, zwei Arten der Beteiligung gibt: zum einen die Beteiligung der MAV nach dem MVG und zum anderen die Beteiligung der Vertrauensperson nach dem MVG in Verbindung mit dem SGB IX.
Ulrike Gaffron