Aktuelle Meldungen
Stufenzuordnung bei Überführung von Nachbarschaftshelfer/-innen in den Vergütungsgruppenplan 26
In letzter Zeit häufen sich die Anfragen von MAVen bezüglich der Überführung von Nachbarschafts-helfer/ -innen in den Vergütungsgruppenplan 26. Dabei handelt es sich um Beschäftigte, die bislang im Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung nach der Anlage 3.7.2 zur KAO beschäftigt waren und die nun vom Arbeitgeber teilweise das Angebot erhalten, in ein „normales Anstellungsverhältnis“ mit…
Neue Regelungen für Auszubildende
In der Entgeltrunde 2016/2017 sind neben den „großen“ Tarifthemen auch einige Verbesserungen für Auszubildende beschlossen worden, auf die wir an dieser Stelle hinweisen möchten:
Zusammenarbeit zwischen der MAV und der Vertrauensperson der schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Mit den Neuwahlen 2016 wurden erfreulicherweise im Bereich etlicher Kirchenbezirke Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 50 MVG.Württemberg gewählt. An manchen Stellen fand keine Wahl statt und die MAVen haben aus ihren Reihen „Beauftragte für die Belange der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benannt.
Es ist für die MAV gut,…
Fremdpersonaleinsatz in kirchlichen Einrichtungen
Es ist ein weiterer Beschluss des Kirchengerichtshofs (KGH) zum Thema Fremdpersonaleinsatz in kirchlichen Einrichtungen ergangen, indem die bisherige Rechtsprechung zur Dienstgemeinschaft fortgesetzt wird.
Der Kirchengerichtshof hat mit Beschluss vom 25.8.2014 (KGH.EKD II-0124/W10-14) festgestellt, dass das Wort „Dienstgemeinschaft“ die unternehmerische Freiheit eines evangelischen…
Ausschlussfristen und Schriftformerfordernis
Wie im TVöD und in vielen anderen Tarifverträgen ist auch in § 37 KAO geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (bei uns zwölf Monate) schriftlich geltend gemacht werden.
Nun wirkt aber eine Änderung in den gesetzlichen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in unsere…
Beteiligung der MAV bei Einstellung von Praktikantinnen und Praktikanten
Es gibt viele Studiengänge, die innerhalb des Studiums ein Praxissemester verlangen. Die Studierenden bekommen während dieser Zeit eine Vergütung nach Anlage 2.2.1 zur KAO und arbeiten zusammen mit den Mitarbeitenden der Dienststelle.
Die LakiMAV ist entgegen der Rechtsauffassung des OKR der Meinung, dass bei Einstellung dieser Praktikanten/innen die MAVen ein Mitbestimmungsrecht nach §…
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Die Durchführung der gesetzlich in § 84 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebenen BEM-Verfahren ist nun erfreulicherweise vielerorts angelaufen.
In dem OKR-Rundschreiben 25.00 Nr. 825/6 19.08.2009 finden sich die grundlegenden Regelungen dazu, dort ist auch der zwischen der LakiMAV und dem OKR abgestimmte Verfahrensablauf abgedruckt. Dieser kann die Grundlage für eine Dienstvereinbarung zu BEM vor…
Grundsätze der Eingruppierung
Da die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung den Schwerpunkt der Mitbestimmung der MAV ausmacht und Fragen zur korrekten Eingruppierung uns in der Rechtsberatung regelmäßig erreichen, wollen wir hier nochmals auf einige Grundsätze des Eingruppierungsrechtes hinweisen.
An einer korrekten Eingruppierung haben auch die Dienststellenleitungen Interesse, da es zunehmend vom…
Schriftformerfordernis bei befristeten Arbeitsverträgen
Damit Arbeitsverhältnisse wirksam befristet sind, müssen sie gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schriftlich abgefasst werden. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist gemäß § 125 Satz 1 BGB unwirksam. Das hat dann aber nicht etwa zur Folge, dass ein Arbeitsvertrag nicht besteht, sondern dass es sich bei nur mündlicher Vereinbarung der Befristung tatsächlich um ein…
Krankheitsbedingte Kündigung ohne BEM unverhältnismäßig
Bisher galt in der Rechtsprechung, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung war. Der Arbeitgeber konnte sich einfach darauf berufen, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit bei ihm vorhanden sei.
Mit BAG Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 werden die…