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A-Z Arbeitsrechtliche Hinweise

Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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Titel
KAO

Das Arbeitsverhältnis von kirchlichen Beschäftigten wird durch das allgemeine, staatliche Arbeitsrecht und das kirchliche Arbeitsrecht bestimmt. 

Kirchengerichtsverfahren

Das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten entscheidet über alle Streitigkeiten, die es zwischen Dienststellenleitung und MVG gibt und Rechte und Pflichten aus dem Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG.Württemberg) betreffen.

Das Kirchengericht der Evangelischen Landeskirche verhandelt im Gebäude des Evangelischen Oberkirchenrats, Gänsheidestraße 4, 70184 Stuttgart.

Korrigierende Rückgruppierung

Die Rückgruppierung oder umgangssprachlich auch Herabgruppierung ist ein Sonderfall der Eingruppierung. Sie darf vom Arbeitgeber vorgenommen werden, wenn er feststellt, dass die Eingruppierung zu hoch ist. Die KAO lässt bei der Eingruppierung keinen Spielraum, alle Beschäftigten müssen nach den Regelungen der Vergütungsgruppenpläne richtig eingruppiert werden.

Krankheit
Kündigung

In diesem Beitrag geht es um die ordentliche Kündigung, die außerordentlicher Kündigung, die Kündigung in der Probezeit und um die Änderungskündigung.

Grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss.

Sobald einem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben zugeht, sollte der/die Beschäftigte innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen. Ansonsten wird die Kündigung wirksam. Der/die Beschäftigte sollte sich in diesem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen.