A-Z Arbeitsrechtliche Hinweise
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Fort- und Weiterbildung | Jede/jeder Beschäftigte hat das Recht und die Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Schon im § 1 der Kirchlichen Anstellungsordnung heißt es „Die Beschäftigten haben ... sich um fachliche Fortbildung zu bemühen.“. § 5 KAO regelt die Qualifizierung der Beschäftigten und verweist auf Anlage 1.4.1 zur KAO. In dieser Anlage 1.4.1 zur KAO sind die Details zu Fortbildungen und anderen „Mitarbeiterfördermaßnahmen“ geregelt. |
Freiwilliges soziales Jahr / Bundesfreiwilligendienst | Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) bzw. der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) sind öffentlich- rechtliche Verhältnisse mit dem Bund (Träger), deren Teilnehmende aber u.a. in kirchlichen Einrichtungen eingesetzt werden (Einsatzstelle) und eine Vereinbarung mit der Einsatzstelle abschließen |
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