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A-Z Arbeitsrechtliche Hinweise

Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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Titel
Fort- und Weiterbildung

Jede/jeder Beschäftigte hat das Recht und die Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Schon im § 1 der Kirchlichen Anstellungsordnung heißt es „Die Beschäftigten haben ... sich um fachliche Fortbildung zu bemühen.“.

§ 5 KAO regelt die Qualifizierung der Beschäftigten und verweist auf Anlage 1.4.1 zur KAO. In dieser Anlage 1.4.1 zur KAO sind die Details zu Fortbildungen und anderen „Mitarbeiterfördermaßnahmen“ geregelt.

Freiwilliges soziales Jahr / Bundesfreiwilligendienst

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) bzw. der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) sind öffentlich- rechtliche Verhältnisse mit dem Bund (Träger), deren Teilnehmende aber u.a. in kirchlichen Einrichtungen eingesetzt werden (Einsatzstelle) und eine Vereinbarung mit der Einsatzstelle abschließen