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A-Z Arbeitsrechtliche Hinweise

Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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Titel
Befristete Arbeitsverträge

Die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) erlaubt es, im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Dazu gibt es in der KAO Regelungen, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)ergänzen. Der unbefristete Arbeitsvertrag ist der Regelfall, der befristete Arbeitsvertrag nur die Ausnahme.

Befristete Arbeitsverträge - Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristung

Das allgemeine Befristungsrecht wurde in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung weiterentwickelt. Bei mehreren befristeten Arbeitsverträgen mit Sachgrund ist daher eine Prüfung vorzunehmen, ob es sich um einen Missbrauch der Regelung handelt.

BEM- betriebliches Eingliederungsmanagement

Der Dienstgeber soll bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, die Wiedereingliederung planen. Dies wird als betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bezeichnet und ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft/Bereitschaftszeit

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gehören zu den Sonderformen der Arbeit.

Bereitschaftszeit

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit gehören zu den Sonderformen der Arbeit.

Bezahlte Arbeitsbefreiung

Beschäftigte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Sie bekommen also in bestimmten Fällen zusätzliche freie Tage und die Vergütung wird weitergezahlt. Alle Fälle sind in § 29 der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) geregelt.