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A-Z Arbeitsrechtliche Hinweise

Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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Titel
Dienstordnung - Dienstanweisung
Dienstplan

Viele kirchliche Beschäftigte arbeiten nach einem Dienstplan, sei es in Diakonie-Sozialstationen, in Altenheimen, in Kindertagesstätten oder Tagungshäusern. Es gibt fast keine gesetzlichen Regelungen zum Dienstplan. Die einzige Regelung in der KAO ist § 6 Abs.10: Der Dienstplan ist spätestens 14 Tage im Voraus aufzustellen.

Direktionsrecht / Weisungsrecht

Das Direktionsrecht ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers, d.h. das Einverständnis der/des Beschäftigten ist nicht erforderlich. Das Direktionsrecht beinhaltet das Recht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag abstrakt und rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht der/des Beschäftigten einzufordern.