A-Z Arbeitsrechtliche Hinweise
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Eingruppierung | Die Eingruppierung für Beschäftigte im Bereich der Ev. Landeskirche in Württemberg ist eine Anwendung der geltenden rechtlichen Regelungen der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO). Die Vergütung kann also nicht frei verhandelt werden. Die MAV hat bei der Eingruppierung ein Mitbestimmungsrecht. Dabei geht es um die Überprüfung, ob das geltende Recht auch eingehalten wird. Für alle Arbeitsbereiche gibt es in der Entgeltordnung der KAO einen Vergütungsgruppenplan (Anlage 1.2.1 zur KAO). Meistens wird für die Eingruppierung eine Stellenbeschreibung benötigt. Diese Stellenbeschreibung muss vom Arbeitgeber erstellt werden. |
Einigungsstelle | Die Regelungen des MVG.Württemberg unterscheiden sich von den Regelungen des MVG.EKD. Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wird eine ständige Einigungsstelle am Sitz des Oberkirchenrats in Stuttgart gebildet. |
Elterngeld | Seit 01.01.2007 ist das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft. Das BEEG gilt für alle ab 01.01.2007 geborenen Kinder. Seit dem 1.1.2015 gelten die Neuregelungen zum Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit. Diese Regelungen gelten für ab dem 1.7.2015 geborene oder adoptierte Kinder. |
Elternzeit | Seit 01.01.2007 ist das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft. Das BEEG gilt für alle ab 01.01.2007 geborenen Kinder. Seit dem 1.1.2015 gelten die Neuregelungen zum Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit. Diese Regelungen gelten für ab dem 1.7.2015 geborene oder adoptierte Kinder. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Elternzeit. |
Entgelt | Der Begriff „Entgelt“ wird in der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) als Oberbegriff für die Bezahlung der Beschäftigten verwendet. Die Höhe des Entgelts der/des Beschäftigten bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er/sie eingruppiert ist, und der Stufenzuordnung. Die Entgeltgruppe und die Stufe ergibt das Tabellenentgelt. Dazu kommen sonstige Entgeltbestandteile wie z.B. Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Schichtarbeit. Im Bereich der Ev. Landeskirche in Württemberg bekommt jede/r Beschäftigte ein Leistungsentgelt und eine Jahressonderzahlung. Die Eingruppierung erfolgt nach der Entgeltordnung (Anlage 1.2.1) zur KAO im passenden Vergütungsgruppenplan. Der/die Beschäftigte wird in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der von ihm/ihr auszuübenden Tätigkeit entsprechen. |
Entgeltfortzahlung | Zur Entgeltfortzahlung gibt es ein eigenes Gesetz und weitere Regelungen in der KAO. In diesem Beitrag geht es um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen. |
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