A-Z Arbeitsrechtliche Hinweise
Die Beiträge in diesem A-Z ersetzen keine Einzelberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Schweigepflicht | Alle Beschäftigten im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alle Informationen, deren Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder bei denen dies der Arbeitgeber anordnet, fallen unter diese Schweigepflicht. Die Schweigepflicht ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. |
Schwerbehindertenvertretung | Zuständigkeit Vertrauensperson der schwerbehinderten MitarbeitendenIn Dienststellen mit mind. 5 beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden ist eine Vertrauensperson und eine Stellvertretung zu wählen. GesamtschwerbehindertenvertretungBesteht für Dienststellen eine Gesamt-MAV, bilden die Vertrauenspersonen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Landeskirchliche VertrauenspersonDie Landeskirchliche Vertrauensperson bzw. deren Stellvertretung ist zuständig für die Beratung und Information der MAVen zu den Rechten der schwerbehinderten Menschen, insbesondere dort, wo keine Vertrauensperson gewählt ist. MAV Neben der zuständigen Vertretung der Schwerbehinderten hat die MAV bei allen personellen Einzelmaßnahmen die Schutzrechte des/der Schwerbehinderten zu beachten. Rechtsgrundlagen Das Schwerbehindertenrecht der §§ 151 ff. SGB IX gilt auch für kirchliche Arbeitgeber. Schwerbehindertenbegriff Die Feststellung der Schwerbehinderung ist nach den Bestimmungen des SGB IX zu treffen. Gem. § 2 SGB IX ist schwerbehindert, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 aufweist. Gleichgestellte Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 GdB, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Aufgaben MAV Zu den allgemeinen Aufgaben der MAV gehört nach § 35 Abs. 3 d MVG.Württemberg die Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung hilfs- und schutzbedürftiger Personen. Zu diesem Personenkreis zählen auch schwerbehinderte Menschen. Zu den Aufgaben der MAV gehört hiernach vor allem die Überwachung der Durchführung und Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Schutzvorschriften. Darüber hinaus sind aber alle Handlungsmöglichkeiten gemeint, die es in der Dienststelle gibt, z.B. Einstellungspolitik, Ausstattung von Arbeitsplätzen, Zuschnitt von Arbeitsaufgaben, Bildung von Arbeitsgruppen, Angebot spezieller Schulungen, Förderung des Miteinanders in der Dienststelle. Die Handlungsmöglichkeiten der MAV sind nicht auf Anhörungs- und Beteiligungsrechte beschränkt, sondern die MAV ist aufgerufen, ein Handlungsfeld mitzugestalten. Die MAV hat eine Reihe von Informations- und Mitwirkungsrechten. Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden§ 51 Abs. 1 MVG.Württemberg regelt die Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch den Verweis auf die §§ 177 bis 179 SGB IX. Insbesondere § 178 SGB IX regelt die Aufgaben der Vertrauensperson der Schwerbehinderten: Es besteht ein umfassender Informationsanspruch durch die Dienststellenleitung nach § 51 Abs. 3 MVG in allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder Schwerbehinderte als Gruppe berühren. Landeskirchliche Vertrauensperson der schwerbehinderten MitarbeitendenIhre Aufgaben können in § 55 b Abs. 3 MVG.Württemberg nachgelesen werden. Zusammenarbeit von MAV und VertrauenspersonGem. § 51 Abs. 5 MVG.Württemberg hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen der MAV. Die Vertrauensperson vertritt bei allen zu behandelnden Angelegenheiten die besonderen Belange der schwerbehinderten Mitarbeitenden mit beratender Stimme. Aufgaben der Inklusionsbeauftragten des ArbeitgebersAuf Arbeitgeberseite hat ein/e Inklusionsbeauftragte/r darauf hinzuwirken, dass die den Arbeitgeber treffenden Pflichten aus den besonderen Regelungen zur Teilhabe (schwer-) behinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX erfüllt werden. |
Sonderformen der Arbeit | Leisten Beschäftigte „Sonderformen der Arbeit“ im Sinne des § 7 KAO wie z.B. Überstunden, Schichtarbeit oder Rufbereitschaft, haben sie einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für diese Arbeit. Die Höhe der Zuschläge ist in § 8 KAO geregelt. |
Sonderurlaub, unbezahlt | Beschäftigte haben aus verschiedenen Gründen Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub. |
Stellenbeschreibung | Die Stellenbeschreibung ist notwendig um das Tätigkeitsfeld, den Tätigkeitsumfang und die Aufgaben der/des Beschäftigten zu beschreiben. Damit wird der Inhalt des Arbeitsvertrages konkretisiert und es werden die Aufgaben festgelegt, die auf dem Weg des Direktionsrechts vom Arbeitgeber übertragen werden. Jede/Jeder Beschäftigte sollte eine aktuelle Stellenbeschreibung haben. In der Praxis wird häufig neben der Bezeichnung „Stellenbeschreibung“ auch „Arbeitsplatzbeschreibung“ verwendet. Sie ist Grundlage für die Eingruppierung der/des Beschäftigten. |
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